Rz. 199
Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, sofern steuerfrei erworben wird nach § 10 Abs. 6 ErbStG.
Rz. 200
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG stehen unter dem Vorbehalt der Nachversteuerung, sofern der Erwerber innerhalb von zehn Jahren die Selbstnutzung aufgibt und dies nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist (Pflegebedürftigkeit; objektive Gründe, die eine eigenständige Haushaltsführung verhindern). Der Tod der Witwe/des Witwers innerhalb der Zehnjahresfrist führt hingegen nicht zur Nachversteuerung.
Eine Aufgabe der Selbstnutzung aus beruflichen oder privaten Gründen führt zur Nachversteuerung.
Rz. 201
Der Erwerber ist verpflichtet, den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen anzuzeigen. Im Steuerbescheid ist der Steuerpflichtige auf die Anzeigepflicht hinzuweisen nach § 153 Abs. 2 AO.
Rz. 202
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der steuerfreie Erwerb eines Familienheims durch Kinder auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt und die Kinder müssen wie der überlebende Ehegatte/Lebenspartner unverzüglich nach dem Erwerb die Selbstnutzung des Wohnraums aufnehmen, um die Steuerfreiheit erlangen zu können.
Rz. 203
Zu beachten ist, dass (wie oben bereits erwähnt, Rdn 191) der Testamentsvollstrecker für die Erfüllung der Steuerschuld und damit ggf. auch für die Nachversteuerung haften kann nach §§ 34, 69, 191 AO. Um diesem Risiko zu begegnen, hat m.E. der Testamentsvollstrecker auch eine etwa anfallende Nachversteuerung durch Rückbehalt entsprechender Geldmittel sicherzustellen. Da dies in der Praxis dazu führen würde, dass auch eine Abwicklungsvollstreckung dann mehr als zehn Jahre (Dauer der Weiternutzungspflicht der selbstgenutzten Wohnung des Erblassers) dauern könnte, wäre ggf. die Absicherung einer möglichen Nachversteuerungsschuld in Form der Eintragung eines Grundpfandrechts an werthaltiger Stelle im Grundbuch eine Absicherungsmöglichkeit für den Testamentsvollstrecker.
Verbunden werden sollte dies mit einer schuldrechtlichen Abrede zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem betroffenen Erben oder Vermächtnisnehmer darüber, zu welchem Zweck das Grundpfandrecht dient und dass das entsprechende Grundpfandrecht nach Ablauf der Nachversteuerungsfrist aus der Haftung freigegeben wird. Insbesondere ist dies wohl bei der Dauertestamentsvollstreckung anzunehmen, da dort der Testamentsvollstrecker über lange Zeit auch Zugriff auf das Vermögen hat.
Rz. 204
Die Haftung des Testamentsvollstreckers für diese Steuerfolgen, die von den Erben/Vermächtnisnehmern zu tragen sind, ergibt sich für diesen im Verhältnis zu den Erben aus den §§ 2216, 2219 BGB. Sofern also ein mangelhaftes Verhalten des Testamentsvollstreckers nachweisbar ist für die Erben, tritt die Haftung des Testamentsvollstreckers ein.