Rz. 162

Wie im Falle der persönlich haftenden Gesellschaftsanteile ist aber auch bei Kommanditanteilen eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter für die wirksame Einsetzung eines Testamentsvollstreckers unentbehrlich. Eine entsprechende Regelung sollte bereits bei Abfassung des Gesellschaftsvertrags bedacht werden.[156] Dies dürfte in den allermeisten Fällen die einzige Möglichkeit sein, die Erforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses nach dem Tode des Erblassers zu vermeiden. Anderes gilt lediglich für Publikumsgesellschaften, bei denen die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung an den Kommanditanteilen regelmäßig vermutet wird.

[156] BGH NJW 1985, 1953, 1954.

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