Rz. 75
Der Erblasser hat nicht nur die Möglichkeit, mehrere Testamentsvollstrecker nacheinander zu benennen, er kann sich auch dafür entscheiden, die Testamentsvollstreckung von mehreren Personen gemeinsam durchführen zu lassen (§ 2224 Abs. 1 BGB). In diesem Fall führen die Testamentsvollstrecker – vorbehaltlich abweichender Erblasserregelungen – das Amt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis gemeinschaftlich.
Rz. 76
Die Motivation für eine derartige Maßnahme kann vielgestaltig sein. So kann die Bestellung mehrerer Testamentsvollstrecker eine Möglichkeit sein, unnötigen Streit unter den Erben zu vermeiden; zum Beispiel dann, wenn eine Erbengemeinschaft aus Angehörigen verschiedener Familienstämme besteht und deshalb Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, die jeweils dem einen oder dem anderen Stamm näher stehen.
Rz. 77
Auch ist es denkbar, dass bei relativ weit gestreutem Vermögen mehrere Testamentsvollstrecker mit jeweils ganz spezieller Sachkenntnis benötigt werden.
Zur Benennung eines Unternehmensnachfolgers oder zur Fortführung eines Unternehmens kann es geboten sein, ein Testamentsvollstreckergremium einzusetzen (vgl. Rdn 127 ff.).
Rz. 78
Um die friedenssichernde Funktion der Testamentsvollstreckung auch bei der Benennung mehrerer Testamentsvollstrecker sicherstellen zu können, ist es geboten, ebenfalls zu regeln, wie bei Meinungsverschiedenheiten unter den Testamentsvollstreckern verfahren werden soll. Gemäß § 2224 Abs. 1 BGB entscheidet nämlich bei Meinungsverschiedenheiten unter den Testamentsvollstreckern in der Regel das Nachlassgericht, wenn der Erblasser keine hiervon abweichende Regelung getroffen hat.
Die Anrufung des Nachlassgerichts in Streitfällen kann aber eventuell bestehende persönliche Differenzen zwischen den Testamentsvollstreckern noch vertiefen und auch Ursache für Streit unter den Erben sein. Deshalb sollte, soweit möglich, schon in der Verfügung von Todes wegen für solche Fälle ein Schlichter bestimmt werden.
Rz. 79
Muster 17.19: Mehrere Testamentsvollstrecker
Muster 17.19: Mehrere Testamentsvollstrecker
Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Bruder _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________. Zum Mittestamentsvollstrecker ernenne ich meinen Schwager _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________. Die Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Testamentsvollstreckern soll mein Freund _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, und nicht das Nachlassgericht entscheiden.