Rz. 108

Für den Fall des Todes eines Gesellschafters soll die Familiengesellschaft im Regelfall nicht aufgelöst werden. Bei Personengesellschaften ist hierzu im Zweifel eine Nachfolgeklausel erforderlich. Dem Interesse, die Familiengesellschaft vor Überfremdung zu schützen, dient dabei am besten eine qualifizierte Nachfolgeklausel, in der deutlich gemacht wird, dass nicht alle Erben bzw. Vermächtnisnehmer des Verstorbenen in die Gesellschafterstellung nachrücken dürfen, sondern nur solche, die auch tatsächlich (abhängig von der individuellen Definition) zur Familie gehören.

 

Rz. 109

Muster 17.6: Qualifizierte Nachfolgeklausel

 

Muster 17.6: Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rechtsnachfolger eines Gesellschafters von Todes wegen können nur sein

a) leibliche Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters (einschließlich adoptierter Kinder) und
b) Mitgesellschafter sowie Abkömmlinge von Mitgesellschaftern.

Hat ein Gesellschafter keine Regelung über seine Rechtsnachfolge von Todes wegen getroffen oder sind seine Rechtsnachfolger nach den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages nicht zur Nachfolge in den Gesellschaftsanteil berechtigt, wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Den Erben des Verstorbenen steht in diesem Fall eine Abfindung (gemäß den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages) zu.

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