Rz. 25
Alternativ zur OHG bzw. zur KG kommen auch Kapitalgesellschaften als Rechtsform für eine Familiengesellschaft in Betracht. GmbH und AG haben von Gesetzes wegen ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG); ihr Vermögen stellt uneingeschränkt Betriebsvermögen dar. Soweit die jeweiligen Gesellschafter mehr als 25 % des Nennkapitals der Gesellschaft halten (Mindestbeteiligungsquote), ist die Anteilsübertragung erbschaftsteuerrechtlich privilegiert (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Wird die Mindestbeteiligungsquote nicht erreicht, besteht die Möglichkeit, nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG durch den Abschluss eines sogenannten Poolvertrages eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen anderer Gesellschafter zu erreichen. Die Vereinbarungen des Poolvertrages können bereits in der Satzung der Gesellschaft integriert sein.
Rz. 26
Soweit in der Satzung unterschiedliche Rechte der verschiedenen Gesellschafter verankert werden sollen, bietet sich die GmbH an, da hier eine weitgehende gesellschaftsvertragliche Gestaltungsfreiheit besteht. Somit können im Gesellschaftsvertrag ähnliche Regelungen statuiert werden, wie in dem einer Personengesellschaft (zur Vertragsgestaltung vgl. Rdn 96 ff.). Dies gilt auch im Hinblick auf Beschränkungen der Übertragbarkeit der Anteile. Denn abweichend vom eigentlichen Leitbild des GmbH-Rechts (freie Übertragbarkeit von Anteilen) kann gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG eine Anteilsvinkulierung erfolgen; die Abtretung von Geschäftsanteilen ist dann von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder einer anderen satzungsmäßig bestimmten Instanz abhängig. Eine Möglichkeit, die Vererblichkeit von GmbH-Geschäftsanteilen auszuschließen oder zu beschränken, besteht demgegenüber nicht. Allerdings ist es zulässig, im Anschluss an einen erbrechtlichen Übergang von Geschäftsanteilen auf nicht erwünschte Rechtsnachfolger eine Zwangseinziehung oder eine Zwangsabtretung gesellschaftsvertraglich zu vereinbaren.
Rz. 27
Die Aktiengesellschaft ist gegenüber der GmbH die wesentlich weniger flexible Rechtsform. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre sowie der Umstand, dass den Aktionär keine Pflichten außer der zur Einlageleistung treffen, die die Satzung nicht ausdrücklich festlegt (§ 54 Abs. 1 AktG), setzt selbst der Möglichkeit, Zwangseinziehungs- bzw. Zwangsabtretungsregelungen wirksam und rechtssicher zu implementieren, enge Grenzen (siehe auch § 4 Rdn 354).
Rz. 28
Für alle Kapitalgesellschaften gilt, dass sie gemäß § 325 Abs. 1 HGB publizitätspflichtig sind. Dementsprechend sind die Jahresabschlüsse innerhalb eines Jahres nach dem jeweiligen Abschlussstichtag beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form einzureichen.
Rz. 29
In steuerrechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass Kapitalgesellschaften eigenständige Steuerrechtssubjekte sind, die – im Bereich der Ertragsteuern – der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer unterliegen. Der aktuelle Körperschaftsteuersatz von 15 % erscheint gegenüber den in Betracht kommenden individuellen Einkommensteuersätzen relativ günstig, so dass immer dann, wenn die Absicht besteht, einen Großteil der laufenden Erträge langfristig zu thesaurieren, die Kapitalgesellschaft deutliche steuerliche Vorteile bieten kann (Zinseszinseffekt). Zusätzlich verstärkt wird dieser Effekt dann, wenn die Einnahmen der Familien-Kapitalgesellschaft im Wesentlichen oder wenigstens zu großen Teilen aus Dividendeneinnahmen und/oder Veräußerungsgewinnen von Kapitalgesellschaftsanteilen bestehen. Denn diese sind nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG prinzipiell steuerfrei. Lediglich 5 % der Einnahmen gelten nach § 8b Abs. 3 und 5 KStG als sogenannte nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass Dividenden und Veräußerungsgewinne bei der diese erzielenden Familien-Kapitalgesellschaft zu 95 % steuerfrei bleiben. Resultieren die Dividenden aus Beteiligungen, die 15 % oder mehr des Nennkapitals ausmachen, gilt die weitgehende Steuerfreiheit auch im Bereich der Gewerbesteuer. Nur die Dividendeneinnahmen aus Streubesitzbeteiligungen (= Beteiligungen von unter 15 %) sind nach § 8 Nr. 5 i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG der Gewerbesteuer unterworfen.
Rz. 30
Die Privilegierung nach § 8b KStG gilt nicht für Finanzunternehmen. Nach § 8b Abs. 7 KStG ist die Steuerbefreiung für von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten gehaltene Wertpapiere, die bei diesen dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen sind, nicht anwendbar. Finanzunternehmen sind von § 8 Abs. 7 KStG nur betroffen, wenn an ihnen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Dies ist bei Familiengesellschaften regelmäßig nicht der Fall.