Rz. 26

Die Stellung des Gesellschafter-Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker ist direkt mit der Frage der Zugehörigkeit des ererbten Geschäftsanteils zum Nachlass verbunden.

Die erste Frage ist hinsichtlich der Verwaltungsvollstreckung nach wie vor nicht abschließend geklärt,[43] allerdings vom Streit zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht weitgehend auf den Streit über den Umfang des Kernbereichs der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft verlagert.

 

Rz. 27

Zur Abwicklungsvollstreckung führt Damrau hingegen richtig aus, dass diese wegen zum Vermögen des Erblassers gehörender Gesellschaftsanteile keine Probleme aufwerfe, denn aufgrund der Sondererbfolge für diese Geschäftsanteile ist der Nachlass bereits abgewickelt und es besteht keine Notwendigkeit für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers.[44]

 

Rz. 28

Die Rechtsprechung des BGH zur Verwaltungsvollstreckung ist geprägt von abweichenden Entscheidungen des II. Senates (Gesellschaftsrecht) und des IVa. bzw. IV. Senates (Erbrecht).

 

Rz. 29

Ausdrücklich für die BGB-Gesellschaft hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Senat des BGH ausgeführt, dass sich auf die Mitgliedschaftsrechte der Erben die Testamentsvollstreckung nicht erstrecke.[45] So habe der Senat wiederholt entschieden, dass der Machtbereich eines Testamentsvollstreckers auch nicht die Verwaltung des Anteils des persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG umfasst.[46] Dem Testamentsvollstrecker stehe insoweit bei der Auflösung einer BGB-Gesellschaft zwar der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zu, weil es sich insoweit um einen rein vermögensrechtlichen Anspruch handelt, aber die Abwicklung der Gesellschaft selbst sei Sache der Erben, zumal es auch in diesem Stadium noch um unternehmerische Entscheidungen und nicht selten auch um Vermögenswerte gehen kann, die der Gesellschafter-Erbe nach dem Tod des Erblassers mitgeschaffen hat.[47]

 

Rz. 30

1986 erklärte der für das Erbrecht zuständige IVa. Senat wiederum für die OHG, dass der auf den Erben übergegangene Geschäftsanteil zum Nachlass gehöre, so dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Verwaltung einen Anspruch auf Einblick in die Bilanz der Gesellschaft erhalten müsse.[48] Allerdings habe die Zuordnung des Gesellschaftsanteils zum Nachlass nicht die Folge, dass der Testamentsvollstrecker in die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft eingreifen dürfe.[49]

Mit dieser Entscheidung, so der BGH, befände er sich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH und der ganz überwiegenden Meinung des Schrifttums. Die Verweise hierzu beziehen sich im Wesentlichen auf die Formulierung, der Gesellschaftsanteil gehöre zum Nachlass, ohne inhaltlich z.B. die Fragestellung des Umfanges der Verwaltungsmacht des Testamentsvollstreckers zu klären. Tatsächlich war auch zu diesem Zeitpunkt keine Übereinstimmung der beiden Senate erreicht.

 

Rz. 31

Erst mit der Entscheidung des II. Senates über die Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich eines Kommanditanteils[50] vom 3.7.1989 erfolgte eine Annäherung der Rechtsprechung beider Senate.

Erstmals gestand der II. Senat dem Testamentsvollstrecker auch eine Verwaltungsmacht über die Mitgliedschaftsrechte zu. Ausdrücklich kann der Testamentsvollstrecker hiernach die mit der Beteiligung verbundenen Mitgliedschaftsrechte ausüben und den durch die Vererbung eingetretenen Gesellschafterwechsel zum Handelsregister anmelden.

 

Rz. 32

Nach einheitlicher Rechtsprechung des BGH gehört nunmehr der ererbte Gesellschaftsanteil auch dann zum Nachlass, wenn er im Wege der Sondererbfolge direkt in das Eigenvermögen des jeweiligen Erben übergegangen ist, da er Teil des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens ist.[51] Allerdings ist die Beteiligung mit Ausnahme der aus ihr abzuleitenden übertragbaren Vermögensrechte, insbesondere des Anspruchs auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben, aus dem gesamthänderisch gebundenen übrigen Nachlass ausgegliedert.[52] Die Sondererbfolge stellt insoweit nur eine dingliche Zuordnung dar und besagt nichts darüber, ob der Gesellschaftsanteil den erbrechtlichen Sonderregelungen entzogen ist.[53] Diese Sonderregelungen können sich auf das Nachlassvermögen verschiedener Rechtsträger (Erbengemeinschaft und Sondernachfolger) beziehen.[54]

Die Testamentsvollstreckung ist damit allgemein zulässig, wenn sie mit der Ausgestaltung der Rechtsstellung des Gesellschafters vereinbar ist[55] und die übrigen Gesellschafter entweder bereits im Gesellschaftsvertrag oder später der Testamentsvollstreckung zugestimmt haben.[56]

 

Rz. 33

Neben der Möglichkeit der Dauertestamentsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten ist nach dem Beschluss des BGH nunmehr auch gefestigt, dass die Gesellschaftsanteile persönlich haftender Gesellschafter in Bezug auf die mit dem Gesellschaftsanteil verbundenen personenrechtlichen Elemente nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen.[57]

 

Rz. 34

Für die in diesem Abschnitt erörterten Fragen der BGB-Gesellschaft ist damit festzuhalten, dass eine Te...

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