Rz. 152

Das Weisungsrecht der Gesellschafter(-Versammlung) erlaubt selbst wirtschaftlich nachteilige Weisungen, jedenfalls solange die GmbH dadurch nicht in die unmittelbare Gefahr einer Insolvenz gerät (vgl. Rdn 331 ff.).[609] Die Weigerung des Geschäftsführers, solche Weisungen zu befolgen, rechtfertigt seine fristlose Kündigung.[610] Die Gesellschafterversammlung hat unternehmerisches Ermessen in Angelegenheiten der Geschäftsleitung.

[609] LG München II v. 26.1.2017 – 3 O 3420/15, GmbHR 2017, 705 – (nrk, Berufung OLG München 23 U 734/17), mit dem zutr. Hinw., dass Weisungen des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses bedürfen, vgl. BGH NJW 1993, 193, 194.
[610] OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 736; vgl. allg. zu Grenzen der Weisungsbindung Geißler, GmbHR 2009, 171; Ausnahmen z.B. bei § 59f Abs. 4 BRAO, § 52f Abs. 4 PatAnwO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?