Rz. 92

§ 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage in der Bilanz nach §§ 242, 264 HGB in Höhe eines Viertels des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses. Diese darf nach § 5a Abs. 3 S. 2 GmbHG nur verwendet werden für drei Zwecke: für Zwecke des § 57c GmbHG (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Nr. 1), zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist (Nr. 2), sowie zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist (Nr. 3).

Verstößt die Gesellschaft gegen die Pflicht, sind Jahresabschluss sowie Gewinnverwendungsbeschlusses nichtig (analog §§ 256, 253 AktG).[292] Folge der Nichtigkeit sind Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschafter, und der Geschäftsführer macht sich nach § 43 GmbHG haftbar.[293] Die Rücklagen sind nicht nach §§ 30 f. GmbHG geschützt.[294]

Mit der Rücklagenbildung ersetzt das GmbHG den bei der klassischen GmbH (löchrig) durch die Mindestkapitalaufbringung beabsichtigten Gläubigerschutz durch eine Ausschüttungssperre. Diese geht über § 30 GmbHG deutlich hinaus. Die Pflicht zur Rücklagenbildung endet gem. § 5a Abs. 5 GmbHG ebenso wie die sonstigen Besonderheiten nach § 5a Abs. 14 GmbHG nur bei Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 EUR (vgl. Rdn 93). Erhöht die Gesellschaft ihr Kapital nicht auf diese Weise, besteht die Pflicht ad infinitum.[295]

Wollen die Gesellschafter möglichst geringe Beträge in die Rücklage einstellen, müssen sie durch Gestaltungen dafür sorgen, dass sie geringe Jahresüberschüsse erwirtschaften. Hierfür spielen u.a. Geschäftsbeziehungen zu den Gesellschaftern, Geschäftsführergehalt inkl. Tantieme eine wichtige Rolle.

[292] Regierungsbegründung, BT-Drucks 16/6140, S. 32.
[293] Regierungsbegründung, BT-Drucks 16/6140, S. 32.
[294] Wie hier Noack, DB 2007, 1395, 1396; Wachter, GmbHR Sonderheft Okt. 2008, S. 34; aA Joost, ZIP 2007, 2242, 2247; Wälzholz, GmbH-StB 2007, 319, 321.
[295] Veil, GmbHR 2007, 1080, 1083; Hirte, ZInsO 2008, 933.

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