Rz. 246

§ 56 GmbHG sieht die Kapitalerhöhung durch Sacheinlage[940] vor (zu den weitgehend ähnlichen Fragen bei der Gründung vgl. Rdn 73). Anders als für die Gründung schreibt das Gesetz keinen Sacheinlagebericht vor.[941] § 57 Abs. 3 GmbHG fordert anders als § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht ausdrücklich die Vorlage von "Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht". Der Registerrichter kann unstreitig die erforderliche Darlegung zur Bewertung bei der GmbH anfordern, soweit dies nach den Umständen erforderlich ist. Er muss die Vorlage verlangen, um zu prüfen, dass die Sacheinlage nicht unwesentlich überbewertet ist (§ 57a i.V.m. § 9c Abs. 1 GmbHG). Reichen die zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht aus, kann das Gericht mE eigene Ermittlungen anstellen, z.B. Sachverständige mit der Nachprüfung von Bewertungen beauftragen[942] (vgl. Rdn 76). ME darf der Registerrichter eine eigene exakte Ermittlung des Werts regelmäßig nicht unterlassen. Denn der Registerrichter ist verantwortlich für die Feststellung des Ausmaßes der Überbewertung: Wenn er eintragen möchte, da er die Sacheinlage für "nicht unwesentlich" überbewertet hält, muss er zunächst exakt ermitteln, was der tatsächliche Wert der Sacheinlage ist. Nur nach dieser Ermittlung (bei der er kein Richterprivileg hat) kann er sachgerecht auf voller Tatsachenbasis entscheiden, ob zwar eine Überbewertung vorliegt, diese aber nicht so wesentlich ist, dass sie der Eintragung entgegensteht. ME hat der Registerrichter ggf. auch zu prüfen, ob ein Agio/Aufgeld angemessen erbracht ist.[943]

Gegenstände, die die GmbH bereits erhalten hatte und als Sacheinlage eingebracht werden sollen, müssen bei Erhöhungsbeschluss noch vorliegen; falls nicht, kommt als Sacheinlage eine dem Gesellschafter zustehende Erstattungs- oder Ersatzforderung gegen die GmbH in Betracht.[944]

[940] Grundlegend BGHZ 113, 335; vgl. Rspr.-Überblick bei Bayer, ZIP 1998, 1985.
[941] Vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG einerseits und § 56 GmbHG andererseits; Baumbach/Hueck/Servatius, § 56 Rn 17.
[942] BayObLG BB 1995, 117; Hachenburg/Ulmer, § 57a Rn 7; Ulmer/Ulmer/Casper, § 57a Rn 11; Baumbach/Hueck/Servatius, § 57a Rn 10; Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 57a Rn 2 (weist darauf hin, dass das Prüfungsrecht des Registergerichts nicht zu einer Satzungssperre kraft Richterrechts führen dürfe).
[943] Vgl. zur Frage im Aktienrecht z.B. NK-Aktienrecht/Elser, § 183 AktG Rn 31; das folgt aus Art. 27 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der 2. (Kapital-)Richtlinie der EG.
[944] BGH DStR 2000, 1963 (m. Anm. Goette) im Anschl. an BGHZ 51, 157, wobei der BGH offenlässt, ob im Sanierungsfall unter bestimmten engen Voraussetzungen die Vorleistung als Sacheinlage anerkannt werden kann.

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