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Geschäftsführer der
Trakel und Kollegen Taxelex GmbH
Wir, die unterzeichnenden Gesellschafter Matthias Meier und Jürgen Gutmann, halten ausweislich der Gesellschafterliste zusammen Geschäftsanteile im Nennbetrag von insg. 80.000 EUR am Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 500.000 EUR, nämlich Meier 50.000 EUR und Gutmann 30.000 EUR. Unsere Geschäftsanteile betragen somit mehr als den zehnten Teil des Stammkapitals.
Unter Berufung auf § 50 Abs. 1 GmbHG fordern wir Sie auf, sämtliche Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung einzuladen und dabei folgende Gegenstände zur Beschlussfassung anzukündigen:
1. |
Abberufung des Geschäftsführers Anton Meilinger und fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses; |
2. |
Bestellung eines neuen Geschäftsführers; |
3. |
Maßregeln zur besseren Überprüfung und Überwachung der Geschäftsführung; |
4. |
Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft gem. § 43 Abs. 2 GmbHG gegen den Geschäftsführer Anton Meilinger zustehen, sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters gem. § 46 Nr. 8 GmbHG. |
Uns ist bekannt geworden, dass der Geschäftsführer Meilinger ein Unternehmen zum Vertrieb von branchenspezifischer Software gegründet hat, in dem er die Produkte unserer GmbH in nur äußerlich leicht abgewandelter Form und zu einem weit unter den Angeboten unserer GmbH liegenden Preis an deren potentielle Kunden verkauft. Eine Zustimmung hierzu ist ihm von den Gesellschaftern bzw. der Gesellschaft nicht erteilt worden. Er hat damit gegen das Wettbewerbsverbot, dem jeder Geschäftsführer nach dem Gesetz unterliegt, sowie gegen § 1 Nr. 8 seines Anstellungsvertrages verstoßen, wonach es dem Geschäftsführer untersagt ist, sich während der Dauer des Anstellungsvertrages an einem Unternehmen zu beteiligen, das mit der Gesellschaft in Konkurrenz steht. Er hat somit seine Pflichten als Geschäftsführer gröblich verletzt. Seine Abberufung aus wichtigem Grund ist daher geboten. Eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages ist nach § 2 Abs. 3a des Anstellungsvertrages möglich. Der Gesellschaft stehen außerdem Erstattungsansprüche gem. § 43 Abs. 2 GmbHG zu, über die beraten und beschlossen werden muss.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie gem. § 50 Abs. 1 und 2 GmbHG verpflichtet sind, unserem Verlangen auf Einladung zur Gesellschafterversammlung und der Ankündigung der von uns genannten Tagesordnungspunkte nachzukommen. Im Falle, dass Sie dem Verlangen nicht nachkommen, wären wir gem. § 50 Abs. 3 GmbHG berechtigt, die Einladung und Ankündigung selbst zu bewirken. Wir bitten daher um Mitteilung, dass Sie unserem Verlangen entsprochen haben. Der Einberufung der Gesellschafterversammlung binnen der kommenden 10 Tage, also spätestens am _____, dürfen wir entgegensehen.
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Unterschrift (Matthias Meier) |
Unterschrift (Jürgen Gutmann) |