Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 364
Die Auslegung des Arbeitsvertrages kann ergeben, dass es sich bei der Sonderzahlung, z.B. einem 13. Monatsgehalt, um einen "echten" Vergütungsbestandteil handelt, der damit Teil der Gegenleistung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist, § 611a Abs. 2 BGB. In diesem Fall ist die Sonderzahlung in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung eingebunden. Das bedeutet gleichzeitig, dass ohne weitere ausdrückliche Vereinbarung der Parteien diese Sonderzahlung dann auch keinen weitergehenden Zweck verfolgt und damit auch nicht an andere Voraussetzungen geknüpft ist. Da die Arbeitsleistung Anspruchsvoraussetzung ist, entsteht kein Anspruch auf das anteilige 13. Monatsgehalt für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG besteht (BAG v. 21.3.2001 – 10 AZR 28/00). Nach der st. Rspr. des BAG sind arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung dann jedoch fortzuzahlen, wenn die Entgeltfortzahlung aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen zu leisten ist (vgl. BAG v. 25.11.1998 – 10 AZR 595/97; BAG v. 25.9.2013 – 10 AZR 850/12). Vergütungsbestandteile, die im Austauschverhältnis stehen, werden bei einer Reduzierung der Arbeitszeit daher "automatisch" gekürzt, auch ohne, dass dies ausdrücklich im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt ist (BAG v. 21.1.2014 – 9 AZR 134/12).
Rz. 365
Enthält eine vertragliche Klausel zum 13. Gehalt die Ergänzung: "Im ersten Jahr der Zugehörigkeit zu … und im Jahr des Ausscheidens wird das 13. Gehalt anteilig nach der auf das betreffende Kalenderjahr entfallenden Anstellungszeit berechnet.", so ist dies ein klares Indiz für eine rein arbeitsleistungsbezogene Regelung (BAG v. 24.10.1990 – 6 AZR 156/89; vgl. auch LAG Hamm v. 30.7.1999 – 10 Sa 744/99). Auch Kürzungsregelungen für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses sprechen für den arbeitsleistungsbezogenen Charakter. Ebenso spricht der Umstand für eine leistungsbezogene Sonderzahlung, dass zwischen den Parteien keine weiteren Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf die Sonderzahlung vereinbart wurden (LAG Rheinland-Pfalz v. 22.2.2017 – 4 Sa 460/15).
Rz. 366
Soweit ein Anspruch nur für anteilige Zeiträume in einem Bezugszeitraum, regelmäßig wird dies das Kalenderjahr sein, besteht, also pro rata temporis, so steht diesem Anspruch auch ein Fälligkeitszeitpunkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen (BAG v. 13.6.1991 – 6 AZR 421/89; BAG v. 8.11.1978 – 5 AZR 358/77).