Rz. 1121

Fällt für die Nutzungsrechtseinräumung an den Arbeitgeber unter keinem arbeitsrechtlichen Gesichtspunkt eine gesonderte Vergütung an, sondern wird dieselbe mit dem Gehalt bzw. Lohn abgegolten, bestehen im Rahmen der Sozialversicherung keine beitragsrechtlichen Besonderheiten, da es sich hier um Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV handelt, unabhängig davon, wie sich das Arbeitsentgelt im Einzelnen zusammensetzt.

 

Rz. 1122

Erfolgt hingegen eine besondere Vergütung seitens des Arbeitgebers aufgrund des § 32a UrhG (sog. Bestsellerparagraf) und somit vom eigentlichen Arbeitsverhältnis losgelöst, so handelt es sich hierbei um Arbeitseinkommen i.S.d. § 15 SGB IV.

Fokus kann nicht auf das Steuerelement gesetzt werden. Es ist unsichtbar, nicht aktiviert oder von einem Typ, der keinen Fokus akzeptiert.

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