Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 324
Zuschläge für Feiertags-, Sonntags- oder Nachtarbeit sind i.R.d. § 3b EStG in bestimmtem Umfang steuerfrei. Dies ist eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass Lohnzuschläge regelmäßig steuerpflichtig sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 LStDV). Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist oder in einem Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungsverhältnis steht (R 3b Abs. 1 S. 7 LStR). Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S.d. § 3b EStG sind Lohnzuschläge, die für die Arbeit in den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten gezahlt werden (BFH v. 24.11.1989, BStBl II 1990, 315). Auf die Bezeichnung der Lohnzuschläge kommt es nicht an. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst zählen als tatsächliche Arbeitsleistung i.S.d. § 3b EStG (BFH v. 27.8.2002, BStBl 2002, 883). Allerdings ist in diesen Fällen als Grundlohn nur die meist geringere Entschädigung für die (Ruf-)Bereitschaft anzusetzen. Für leitende Angestellte einschließlich Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern ist grds. die Steuerfreiheit nach § 3b EStG möglich, sofern es sich um Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinn handelt. Für Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist die Steuerfreiheit zunächst bejaht worden (BFH v. 27.6.1997, BFH/NV 1997, 849), inzwischen ist sie jedoch wieder streitig (BFH v. 9.4.2003, BFH/NV 2003, 1309). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung und kein steuerfreier Lohn vor, Ausnahme bei überzeugenden betrieblichen Gründen (BFH v. 27.3.2012, VIII R 27/09, juris).
Rz. 325
Sonntagsarbeit ist grds. die zwischen 0 und 24 Uhr des jeweiligen Kalendertages geleistete Arbeit. Wird die Arbeit bereits am Sonntag vor 0 Uhr aufgenommen, erstreckt sich die begünstigte Sonntagsarbeit bis Montag 4 Uhr. Gleiches gilt für Feiertagsarbeit. Welche Tage begünstigt sind, richtet sich nach den Landesfeiertagsgesetzen. Außer den gesetzlichen Feiertagen werden in § 3b EStG noch der 24. und der 31. Dezember, jeweils ab 14 Uhr, genannt. Nachtarbeit ist die zwischen 20 und 6 Uhr geleistete Arbeit. Wird an Sonn- und Feiertagen zugleich noch Nachtarbeit geleistet, kann diese Arbeit sowohl unter dem Gesichtspunkt der Sonn- bzw. Feiertagsarbeit als auch unter dem Gesichtspunkt der Nachtarbeit begünstigt sein.
Rz. 326
Seit 1990 ist es für die steuerliche Behandlung der Zuschläge (s. Wortlaut des § 3b EStG) ohne Bedeutung, ob der Zuschlag auf Gesetz, Tarifvertrag, Betriebs- oder Einzelvereinbarung beruht.