Rz. 753

AGB, ohne Rücksicht auf die Anwendbarkeit bei Arbeitsverträgen, werden grds. nach Maßgabe des § 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB Vertragsbestandteil. Diese Regelungen verändern die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze der §§ 145 ff. BGB zum Schutze des Verbrauchers. Es genügt nämlich ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders auf die AGB bei Vertragsschluss. Hierdurch wird die Möglichkeit einer konkludenten vertraglichen Einbeziehung der vorformulierten Vertragsbedingungen eingeschränkt. Des Weiteren muss die Vertragspartei des Verwenders in die Lage versetzt werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Vertragsbestimmungen Kenntnis zu nehmen und mit ihrer Geltung einverstanden zu sein.

 

Rz. 754

Diese Vorschriften sind für die Arbeitsverträge ausdrücklich ausgenommen, § 310 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 BGB. Diese Bestimmungen sollen nicht gelten. Die Materialien des SchuModG gehen davon aus, dass insoweit das NachwG eingreife; nach § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Nach dem NachwG ist der Arbeitgeber aber nur zur Unterrichtung über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen verpflichtet, ein wirksamer Vertragsabschluss wird dabei schon vorausgesetzt. Dies muss zur Folge haben, dass die Einbeziehung allgemeiner Vertragsbedingungen für Arbeitsverträge damit den allgemeinen rechtsgeschäftlichen, vertragsrechtlichen Regelungen folgt (Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 83 f.). Erforderlich für die Einbeziehung von AGB ist damit ein Angebot und eine Annahme durch den Arbeitnehmer. Dies muss also zumindest die tatsächliche Möglichkeit haben, von den AGB des Arbeitgebers Kenntnis zu nehmen. Möglich ist damit auch eine konkludente Einbeziehung von Arbeitsvertragsbedingungen. Dies erzeugt vor allem praktische Relevanz dann, wenn es zu einer Bezugnahme auf Tarifverträge oder andere allgemeine Regelungswerke kommen soll. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang Aushänge am sog. Schwarzen Brett oder sog. Mitarbeiterhandbücher.

 

Rz. 755

 

Praxistipp

Zu einer wirksamen Einbeziehung dieser AGB oder Regelungswerke ist es erforderlich, dass dem Arbeitnehmer wenigstens eine ausreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird, damit er deren Geltung in seinen rechtsgeschäftlichen Willen aufnehmen kann.

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