Rz. 327

Die Zuschläge sind gem. § 3b EStG nur dann steuerfrei, wenn sie neben dem Grundlohn gezahlt werden. Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dazu gehören Sachbezüge, Aufwendungszuschüsse und vermögenswirksame Leistungen, wenn sie laufender Arbeitslohn sind, Erschwernis- und Schichtzuschläge, Lohnzuschläge für Arbeiten in nicht nach § 3b EStG begünstigten Zeiten (R 3b Abs. 2 Nr. 1b LStR) und nach § 40 EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn (vgl. R 3b Abs. 2 Nr. 1c LStR). Soweit Nachzahlungen oder Vorauszahlungen zum laufenden Arbeitslohn gehören, erhöhen sie den laufenden Arbeitslohn der Lohnzahlungszeiträume, für die sie nach- oder vorausgezahlt werden (R 3b Abs. 2 Nr. 1a LStR). Das bedeutet, dass die nachträgliche Erhöhung des Grundlohnes zu einer Erhöhung des steuerfrei bleibenden Teiles der Zuschläge führen kann. Kein Grundlohn sind hingegen Mehrarbeitsvergütungen, Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit in der nach § 3b EStG begünstigten Zeit, und zwar auch insoweit, als sie wegen Überschreitens der dort genannten Zuschlagsätze steuerpflichtig sind, und steuerfreie und nach § 40 EStG pauschal besteuerte Bezüge (R 3b Abs. 2 Nr. 1c S. 2 LStR). Zum Grundlohn gehören auch die nach § 3 Nr. 56 oder 63 EStG steuerfreien Beträge des Arbeitgebers, soweit es sich um laufenden Arbeitslohn handelt (R 3b. Abs. 2 Nr. 1c LStR). Zur Abgrenzung des laufenden Arbeitslohnes zu sonstigen Bezügen vgl. R 39b. 2 LStR.

 

Rz. 328

Der maßgebliche Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 S. 1 Hs. 2 EStG in einen Stundenlohn umzurechnen. Nach R 3b Abs. 2 Nr. 1b S. 3 LStR ist dabei auf die vereinbarte regelmäßige Normalarbeitszeit abzustellen. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ergibt sich die Stundenzahl der regelmäßigen Arbeitszeit aus dem 4,35-fachen der wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitszeitausfälle, wie z.B. durch Urlaub oder Krankheit, bleiben außer Betracht (R 3b Abs. 2 Nr. 2a S. 6 LStR).

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