Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
Rz. 589
Die Bewertung des Vorteiles erfolgt entweder nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), und zwar bei Gewährung freier Kost und Wohnung (vgl. § 2 Abs. 4 SvEV), oder – bei ausschließlicher Gewährung einer Wohnung – nach § 8 Abs. 2 EStG. I.R.d. Zusammenlegung mit der Arbeitsentgeltverordnung sind die Sachbezugswerte in der SvEV geregelt.
aa) Werte nach der Sachbezugsverordnung
Rz. 590
Bei der Ermittlung des Sachbezugswertes ist zu unterscheiden zwischen einer freien Unterkunft und einer freien Wohnung. Eine Wohnung (§ 2 Abs. 4 SvEV) ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann (vgl. Stradinger, NWB F. 27, S. 5068). Eine freie Unterkunft wird hingegen angenommen, wenn dem Arbeitnehmer eine von Art und Größe mit einem beheizbaren Zimmer eines Untermieters vergleichbare Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
Rz. 591
Nach § 2 Abs. 4 SvEV ist eine Wohnung mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Bei einzelfallbedingten, außergewöhnlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des ortsüblichen Mietpreises kann ab 1.1.2023 die Wohnung mit 4,66 EUR je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,81 EUR monatlich bewertet werden (§ 2 Abs. 4 S. 2 SvEV). Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen (§ 2 Abs. 4 S. 3 SvEV). Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen (§ 2 Abs. 4 S. 5 SvEV).
Rz. 592
Der Wert einer freien Unterkunft beträgt nach § 2 Abs. 3 SvEV monatlich 265,00 EUR. § 2 Abs. 3 S. 2 SvEV regelt mögliche prozentuale Abschläge des Unterkunftswertes (vgl. auch Beispielsberechnungen bei Speich, NWB F. 6, S. 3821):
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bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 %; |
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wenn eine Unterkunft für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende bereitgestellt wird, um 15 %; |
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bei einer Unterkunft bei einer Belegung mit:
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zwei Beschäftigten um 40 %; |
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drei Beschäftigten um 50 %; |
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mehr als drei Beschäftigten um 60 %. |
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bb) Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG
Rz. 593
Gem. § 8 Abs. 2 S. 12 EStG liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung vor, soweit das vom Arbeitgeber gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen (maximal 25 EUR je Quadratmeter) Mietwerts beträgt.
In hochpreisigen Ballungszentren wird das Bemühen des Arbeitgebers honoriert, "günstig" eine Wohnung, nicht jedoch eine Unterkunft, die keine Wohnung ist, hier Bewertung nach SvEV, an den Arbeitnehmer zu überlassen.
Rz. 594
Kann eine Marktmiete festgestellt werden, ist diese auch dann anzusetzen, wenn die Kostenmiete (zur Berechnung vgl. BFH v. 18.7.1980, DB 1981, 507) zu einem höheren Mietwert führt (BFH v. 11.10.1977, BStBl II 1977, 860; vgl. auch BFH v. 21.1.1986, BStBl II 1986, 394; BFH v. 8.3.1968, BStBl II 1968, 435; hiergegen: Barein, DB 1988, 1353). Lässt sich die Marktmiete nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln, kann auf die Kostenmiete zurückgegriffen werden.