Rz. 576

Stehen Nutzungsberechtigten in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 % der Listenpreise aller Kfz zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist mit 0,03 % der Listenpreise aller Kfz zu ermitteln und die Summe durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen (BFH v. 15.5.2002, BStBl II 2003, 311; BMF-Schreiben v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 ff.).

 

Rz. 577

Die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der Privatnutzung eines Handys, das dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten überlassen wird, sind aufgrund § 3 Nr. 45 EStG von der Steuer befreit (R 3. 45 LStR).

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