Rz. 1074

Das UrhG enthält anders als das ArbnErfG keine Regelung über die Vergütung des Arbeitnehmers für die Einräumung von Nutzungsrechten. Für das gesamte Urheberrecht bestimmt § 32 UrhG ganz grundsätzlich, dass der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten einen Vergütungsanspruch hat. Grds. bezieht sich der Anspruch auf die "vertraglich vereinbarte Vergütung" (§ 32 Abs. 1 S. 1 UrhG). Ist die Höhe der Vergütung nicht vertraglich bestimmt, gilt nach § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG die "angemessene Vergütung" als vereinbart. Wann eine Vergütung angemessen ist, wird in § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG näher bestimmt. Seit dem 7.6.2021 ist in § 32 Abs. 2 S. 3 UrhG vorgesehen, dass die pauschale Vergütung eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten soll. Zudem muss die pauschale Vergütung "durch die Besonderheiten der Branche" gerechtfertigt sein. Die Änderung ist rein deklaratorischer Natur und gibt wieder, was vorher auch schon h.M. war. Jedoch wollte der Gesetzgeber "künftig deutlicher herausstellen, dass Pauschalvergütungen zwar zulässig sein können, aber nicht die Regel darstellen sollten" (BT-Drs. 19/27426, 79 m. Hinweis auf Erwägungsgrund 73 S. 2 und 3 DSM-RL).

 

Rz. 1075

Für Computerprogramme sieht § 69a Abs. 5 UrhG vor, dass die §§ 3232g UrhG keine Anwendung finden. Damit stehen Arbeitnehmern, die Computerprogramme erschaffen, die Ansprüche der §§ 3232g UrhG nicht zu. Dies gilt aber nicht für Verträge und Sachverhalte vor dem 7.6.2021, da gem. § 137d Abs. 3 UrhG der neue § 69a Abs. 5 UrhG auf Altfälle keine Anwendung findet.

 

Rz. 1076

Nach der überwiegend vertretenen Abgeltungstheorie ist das Nutzungsrecht grds. mit dem Lohn bzw. Gehalt abgegolten, soweit das Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wird. Der Arbeitnehmer hat daher nach herrschender Meinung grds. keinen über den Arbeitslohn hinausgehenden Vergütungsanspruch (BAG v. 13.9.1983 – 3 AZR 371/81; BAG v. 12.3.1997 – 5 AZR 669/95; Dreier/Schulze, UrhG, § 43 Rn 30). Sollten Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge keine angemessene Vergütung darstellen, kann der Arbeitnehmerurheber über § 32 UrhG eine zusätzliche Vergütung verlangen (Dreier/Schulze, UrhG, § 43 Rn 32). Dieses Recht kann der Arbeitnehmer durch seinen Anspruch auf Änderung seines Vertrags gem. § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG durchsetzen. Die Argumente, die gegen eine Anwendung dieser Vorschrift im Arbeitsverhältnis ins Feld geführt werden, überzeugen nicht (zusammenfassend Konertz, ZUM 2020, 929, 931).

 

Rz. 1077

Wird das Arbeitsentgelt oder werden die Dienstbezüge nachträglich unangemessen, z.B. weil das Werk außergewöhnlich hohe Erlöse erzielt, hat der Arbeitnehmer gem. § 32a UrhG einen Anspruch auf weitere Beteiligung, bis die Vergütung angemessen wird (BGH v. 23.10.2001 – X ZR 72/98; Schricker/Loewenheim/Rojahn, UrhG, § 43 Rn 145). Zu beachten ist aber, dass dieser Anspruch gem. § 32a Abs. 4 UrhG aufgrund eines Tarifvertrags ausgeschlossen sein kann. Durch die noch ausstehende Umsetzung des Art. 20 der DSM-RL wird es jedoch in Zukunft nicht mehr auf die nachträgliche Unangemessenheit ankommen. Stattdessen wird darauf abgestellt, ob das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge "unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes" sind. Ob dies zu einer inhaltlichen Änderung führen wird, bleibt abzuwarten. Da die §§ 32 und 32a UrhG aber neben der nationalen Auslegung in Zukunft auch richtlinienkonform ausgelegt werden müssen, ist jedenfalls mit manchen Neuerungen zu rechnen.

 

Rz. 1078

Ferner sieht § 79b UrhG seit dem 1.3.2017 einen Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung vor, wenn eine neue Art der Nutzung aufgenommen wird, die bei Rechteeinräumung noch unbekannt war. Auf diesen Anspruch kann gem. § 79b Abs. 3 UrhG im Voraus nicht verzichtet werden. Der Anspruch ist aber aufgrund der Besonderheit des Arbeits- und Dienstverhältnisses insoweit zu beschränken, als dass eine Vergütung nur gefordert werden kann, wenn der Arbeits- oder Dienstlohn durch die neue Art der Nutzung unangemessen wird. Ein allgemeiner Anspruch auf eine gesonderte Vergütung (ohne Berücksichtigung der Angemessenheit des Arbeitslohns) besteht bei Arbeitnehmerurhebern hingegen nicht.

 

Rz. 1079

Für Beamte ergibt sich das Fehlen eines gesonderten Vergütungsanspruches bereits aus der Alimentationsnatur der Beamtenbesoldung und dem fehlenden wirtschaftlichen Interesse des Dienstherren an der Erzielung von Einnahmen (Dreier/Schulze, UrhG, § 43 Rn 30).

 

Rz. 1080

Die Abgeltungstheorie wird in der Literatur unter Hinweis auf die Unterschiede zwischen Arbeitsentgelt und Nutzungsentgelt kritisiert ("Trennungstheorie"). Während der urheberrechtliche Vergütungsanspruch erst für die Nutzung eines geschaffenen Werkes entsteht, soll der Lohnanspruch die Tätigkeit des Werkschaffens erfassen (Wandtke/Bullinger/Wandtke, UrhG, § 43 Rn 136 ff.).

 

Rz. 1081

Nicht in Betracht kommt eine Analogie zu den Vergütungsvorschriften des ArbnErfG (BGH, 23.10.2001 – X ZR 72/98). Gegen eine Analogie spr...

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