Rz. 1052

Erfasst werden von § 43 UrhG solche Werkschöpfungen, die während des Arbeits- oder Dienstverhältnisses gemacht werden. Hierunter ist die Zeit zwischen dem rechtlichen Beginn und dem rechtlichen Ende des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu verstehen. Da das Urheberrecht kraft Gesetzes in dem Augenblick entsteht, in dem es geschaffen wird, muss das Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Werkschöpfung rechtlich bestehen.

 

Rz. 1053

Werke, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses geschaffen werden, werden nicht erfasst. Für solche Werke besteht grds. auch keine Anbietungspflicht zum späteren Arbeitgeber (BGH v. 10.5.1984 – I ZR 85/82).

 

Rz. 1054

Fraglich ist, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, ein im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffenes Werk auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitlich unbeschränkt zu nutzen. Dies ist umstritten: Nach wohl herrschender Meinung wirkt die Übertragung des Nutzungsrechtes an arbeitsvertraglich geschuldeten Werken ("Pflichtwerken") nicht nur für die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, sondern ist zeitlich unbeschränkt, zumindest soweit im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche, nach § 31 Abs. 2 UrhG zulässige Befristung vorgesehen ist. Der Arbeitgeber darf daher die geschützten Werke auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers weiter verwerten, da durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht die Geschäftsgrundlage für die Übertragung der Nutzungsrechte entfällt (BAG v. 13.9.1983 – 3 AZR 371/81; BAG v. 21.8.1996 – 5 AZR 1011/94; MünchArbR/Sack, § 102 Rn 21; Dreier/Schulze, UrhG, § 43 Rn 20 a.E. die Vertragsfreiheit betonend). Nach der Gegenmeinung endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Nutzungsrechtseinräumung. Begründet wird dies damit, dass hier sonst der Unterschied zwischen Sacheigentum und geistigem Eigentum verkannt werde und die Einschränkung (Reduktion) des Urheberrechts durch den § 43 UrhG ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetze, zumal eine "stillschweigende" Rechtseinräumung erst recht an den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geknüpft sei (Wandtke/Bullinger/Wandtke, UrhG, § 43 Rn 76 ff.). Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich das nachvertragliche Nutzungsrecht ausdrücklich im Arbeitsvertrag zu regeln.

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