Rz. 1102

Neu eingeführt wurde zudem das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung gem. § 40a UrhG. Hiervon ausgenommen sind Computerprogramme (§ 69a Abs. 5 UrhG) und Filmwerke (§ 90 Abs. 2 UrhG). Alle anderen Werkarten kann der Urheber nach zehn Jahren erneut verwerten, wenn gegen eine pauschale Vergütung ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Fünf Jahre nach der Einräumung der Nutzungsrechte kann das ausschließliche Nutzungsrecht gem. § 40a Abs. 2 UrhG auch auf die gesamte Schutzdauer des Werks erstreckt werden. Das Recht zur anderweitigen Verwertung besteht dann nicht, wenn es sich lediglich um einen nachrangigen Beitrag handelt (Abs. 3 Nr. 1 UrhG), bei Bauwerken oder Entwürfen zu Bauwerken (Abs. 3 Nr. 2 UrhG), das Werk als Marke, sonstiges Kennzeichen, Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden soll (Abs. 3 Nr. 3 UrhG) oder das Werk nicht veröffentlicht werden soll (Abs. 3 Nr. 4 UrhG).

 

Rz. 1103

Die Gesetzesbegründung geht wegen § 43 letzter Halbsatz UrhG davon aus, dass § 40a UrhG "in der Regel" im Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht anzuwenden ist. Gegen eine Anwendbarkeit spricht auch, dass dem Arbeitnehmerurheber schon die Erstverwertung nicht zusteht und § 40a UrhG davor schützen soll, dass der Vertragspartner das Werk nur kurz nutzt und die weitere Verwertung dann unterlässt. Diese besondere Situation freier Urheber ist im Arbeits- oder Dienstverhältnis anders, da das Risiko der (erfolgreichen) Verwertung beim Arbeitgeber liegt und die Arbeitnehmer durch den Lohn regelmäßig bezahlt werden. Für eine Anwendbarkeit spricht aber, dass der Gesetzgeber in Abs. 4 die Möglichkeit zur Abweichung per Tarifvertrag vorgesehen hat (so auch Koenertz, NZA 2017, 614). Im Ergebnis wird die Anwendung des § 40a UrhG wird in den meisten arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen aber ausgeschlossen sein.

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