Rz. 39

Bis zum 1.7.1994 bedurfte es für die Einbeziehung der MB/KK bzw. MB/KT in den Krankenversicherungsvertrag nicht der Aushändigung an den VN. Gemäß § 23 Abs. 3 AGBG wurden sie als vom BAV genehmigte Bedingungen auch ohne Aushändigung an den VN Vertragsbestandteil. Dies ist mit dem Wegfall der Vorabgenehmigung von AVB durch das BAV bzw. inzwischen BaFin entfallen.

 

Rz. 40

Bis zur Reform des VVG konnte ein Vertrag dann unter den Voraussetzungen des § 5 a Abs. 1 VVG a.F. auf der Basis der AVB zustande kommen, wenn dem Versicherungsnehmer die AVB erst mit dem Versicherungsschein ausgehändigt wurden. § 5 a VVG a.F. stellte eine Modifikation des § 305 BGB dar.

 

Rz. 41

Seit der VVG-Reform muss der Versicherer für die Einbeziehung der AVB grundsätzlich die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB wahren. Bei Erfüllung der in § 7 Abs. 1 S. 1 VVG (Informationspflichten) aufgenommenen Voraussetzungen ist die Einbeziehung wirksam.

 

Rz. 42

Demzufolge sind dem VN die AVB vor Vertragsschluss auszuhändigen. Der früher in der Praxis regelmäßig erfolgte Versicherungsvertragsschluss nach dem sog. Policenmodell, bei dem die AVB und die vorgeschriebene Verbraucherinformation erst mit der Police übergeben wurden, führt nicht mehr zur Einbeziehung der AVB. Gemäß § 7 VVG sind die Informationspflichten des Versicherers vor Abgabe der Vertragserklärung zu erfüllen.

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