Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 83/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 83/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 1997 ab. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 kündigte der Kläger den Vertrag. Die Beklagte bestätigte die Kündigung zum 30. Juni 2007 und zahlte einen Betrag von 18.442,80 EUR an den Kläger. Mit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 2011 erklärte er u.a. den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.
Mit der Klage beansprucht der Kläger die verzinsliche Rückerstattung der Beiträge unter Anrechnung des ausgekehrten Betrags.
Der Kläger hat behauptet, ihm seien die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nicht mit der Police übersandt worden (GA 16); ihm seien aber "weitere Vertragsunterlagen" überlassen worden (GA 14). Er hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein sei formal und inhaltlich fehlerhaft; sie sei nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben und weiche mit der Verwendung des Wortes "Police" statt Versicherungsschein vom Gesetzestext des § 5a VVG a.F. ab. Zudem sei ihm keine den Vorgaben des § 10a VAG a.F. entsprechende gesonderte Verbraucherinformation überlassen worden; es fehlten Angaben zur Bindungsfrist an den Antrag und zur Aufsichtsbehörde.
Der Kläger hat beantragt,
•1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.120,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
•2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 955,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch sei nicht fristgerecht ausgeübt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die dem Kläger überlassenen Verbraucherinformationen seien vollständig gewesen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. November 2015, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger rügt weiterhin die Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sowie die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung.
Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug verwiesen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 1997 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 2011 erklärte Widerspruch war verfristet.
Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
Dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG mit dem Versicherungsschein übersandt wurden, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (UA S. 4) festgestellt. Dagegen wendet sich die Berufung nicht. Der Kläger bemängelt lediglich noch die äußere Gestaltung der Verbraucherinformation und deren Vollständigkeit mit Blick auf fehlende Angaben zur Antragsbindungsfrist und zur Aufsichtsbehörde.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es keiner gesondert gestalteten und als solche gekennzeichneten Verbraucherinformation. Vielmehr ist...