Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 26.08.2015; Aktenzeichen 26 O 54/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.8.2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 54/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.12.2007 ab. Mit Anwaltsschreiben vom 28.8.2014 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2014 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Ihm sei keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden; außerdem seien die Angaben zu den Fonds in den Verbraucherinformationen unzureichend.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.552,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Kläger noch zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. berechtigt ist.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 26.8.2015, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt Der Kläger hält die Widerspruchsbelehrung für formal unzureichend und auch für inhaltlich fehlerhaft, weil diese zum Beginn der Frist auf die Überlassung der Unterlagen abstelle, ohne die Verbraucherinformationen zu erwähnen. Außerdem sei die Zuordnung der Apposition "in Textform" unklar, weil diese sich auch auf die Unterlagen beziehen könne. Zudem seien die Verbraucherinformationen mit Blick auf den Inhalt der Informationen zu den Fonds zu beanstanden, weil die Angaben zu den Risiken unzureichend seien.

Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1.12.2007 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 28.8.2014 erklärte Widerspruch war verfristet.

Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

Dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG mit dem Versicherungsschein übersandt wurden, ist zwischen den Parteien im Grundsatz nicht im Streit. Der Kläger bemängelt lediglich den Inhalt der Information über die dem Vertrag zugrunde liegenden Fonds. Insoweit gilt: Nr. 2e des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG verlangt bei fondsgebundenen Lebensversicherungen "Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte". Gemeint sind damit nur Angaben über den Fonds und dessen Zusammensetzung (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a, Rn. 48). Die gewählten Fonds ergeben sich aus dem Versicherungsschein: "N G L T" und "N G L U S" (GA 18); die Anlagegrundsätze und die Risiken sind in den Verbraucherinformationen zu den Anlagemöglichkeiten näher dargelegt (GA 122 f.). Soweit der Kläger speziell den Fonds "Sicherheit" anspricht, so ergibt sich die Fondsaufteilung/-auswahl (die hier dem Fondsmanagement überlassen ist) auch aus den allgemeinen Informationen (unter A.) Mehr ist nicht zu verlangen.

Die Widerspruchsbelehrung, die in dem 2-seitigen Policenbegleitschreiben vom 27.12.2007 (Anlage GA 34) enthalten ist, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstande...

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