Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 28.09.2015; Aktenzeichen 26 O 453/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.9.2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 453/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.10.2004 ab. Im Februar 2012 kündigte die Klägerin die Versicherung, woraufhin die Beklagte den von ihr errechneten Rückkaufswert auszahlte. Mit Anwaltsschreiben vom 16.12.2012 erklärte die Klägerin den Widerspruch nach § 5a VVG.

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in dem Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich unzureichend.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.373,88 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.9.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass die Klägerin noch zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. berechtigt ist.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 28.9.2015, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie trägt vor, die Widerspruchsbelehrung sei unzureichend. Formal sei sie zu beanstanden, weil die erste Seite des Policenbegleitschreibens nur halb bedruckt sei und so der Text auf der Rückseite überlesen werden könne. Auch mache die Belehrung nicht deutlich, dass die Widerspruchsfrist erst beginne, wenn neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen überlassen worden seien. Außerdem sei nicht ausreichend darüber belehrt worden, dass der Widerspruch in Textform erhoben werden könne; der Begriff Textform werde nicht erläutert.

Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihr auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrages gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1.10.2004 zustande gekommen. Die Klägerin hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 16.12.2012 (GA 16) erklärte "Widerruf" war verfristet.

Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

Dass der Klägerin mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen worden sind, ist zwischen den Parteien ausweislich der nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellung im angefochtenen Urteil unstreitig.

Die Widerspruchsbelehrung, die in dem 2-seitigen Policenbegleitschreiben vom 20.9.2004 (GA 51) enthalten ist, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet:

Widerspruchsrecht

Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Allerdings erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen a...

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