Rz. 338
Der Versicherungsschutz endet gem. § 7 MB/KK mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Eine Beendigung kann durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder Versicherers, Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung oder Wegzug des Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsbereich des Versicherers eintreten.
Rz. 339
Die Beendigung des Versicherungsvertrages erfasst gem. § 7 MB/KK auch schwebende Versicherungsfälle, also solche, die über das Ende des Versicherungsvertrages hinausgehen.
Dadurch kann es auch bei einem Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung zu Deckungslücken kommen. Denn der neue Versicherer kann sich insoweit auf Vorvertraglichkeit berufen und ist für den gesamten gedehnten Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er vorvertraglich eingetreten ist.
Die Klausel wird überwiegend für zulässig erachtet. Zwar kann nicht unmittelbar auf die Entscheidung des BGH zu § 7 MB/KT zurückgegriffen werden, dessen Wirksamkeit bestätigt wurde. Denn dort ist die Rechtsfolge dadurch abgemildert, dass der Versicherungsschutz erst am 30. Tag nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherer für schwebende Versicherungsfälle endet.
Vom Grundsatz her wird mit der Regelung allerdings dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung getragen, dass dieser nicht unkalkulierbar für womöglich noch jahrzehntelang laufende Versicherungsfälle Aufwendungsersatz zu leisten hat, ohne eine Prämie hierfür zu erhalten oder auch kalkulieren zu können.
Problematisch ist die Regelung allerdings im Verhältnis zur Leistungspflicht des Versicherers auch beim beendeten Versicherungsvertrag nach § 21 Abs. 2 S. 1 HS 2 VVG, wenn der Versicherungsfall nicht ursächlich auf den nicht angezeigten Umstand zurückzuführen ist. Für diesen Regelungsbereich wird überwiegend und auch nach hier vertretener Auffassung eine teilweise Unwirksamkeit der Klausel nach § 32 S. 1 VVG angenommen.
a) Kündigung durch den Versicherungsnehmer (§ 13 MB/KK, § 205 VVG)
Rz. 340
Beim Recht des Versicherungsnehmers zur Kündigung des Vertrages, wie auch bei der noch zu behandelnden Kündigung durch den Versicherer, gelten zunächst die allgemeinen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Ebenso gelten die weiteren Regelungen, etwa die "Zurückweisungspflicht" des Versicherers, soweit ihm eine unzulässige Kündigung vorgelegt wird, ferner die Verpflichtung des Versicherers, bei ungültiger Kündigung unverzüglich auf den Mangel hinzuweisen, und die grundsätzliche Pflicht des Versicherers, eine außerordentliche Kündigung des Versicherungsnehmers in eine ordentliche Kündigung umzudeuten.
aa) Ordentliche Kündigung
Rz. 341
Der Krankenversicherungsvertrag kann gem. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 MB/KK vom Versicherungsnehmer im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden, und zwar zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Bei einer die gesetzliche Krankenversicherungspflicht erfüllenden Krankheitskostenversicherung muss der Versicherungsnehmer die Anschlussversicherung gegenüber dem früheren Versicherer binnen zwei Monaten nach Aufforderung nachweisen. Erst mit dem Zugang des Nachweises wird die Kündigung wirksam. Zu den Einzelheiten, auch betreffend die Kündigung des Versicherungsnehmers in Bezug auf Mitversicherte, wird auf die Ausführungen zu §§ 205, 207 VVG (vgl. Rdn 166 ff. und Rdn 185 ff.) verwiesen.
Rz. 342
Die in der Sonderregelung für den Bereich der Krankenversicherung nach § 178a Abs. 4 VVG a.F. noch mögliche Vereinbarung einer Mindestlaufzeit für den Vertrag von drei Jahren wurde ersatzlos gestrichen, so dass es bei der in § 11 Abs. 2 S. 2 VVG vorgesehenen Möglichkeit des Verzichts auf das Kündigungsrecht bis zu zwei Jahren auch für die Krankenversicherung verbleibt.
bb) Außerordentliche Kündigung
Rz. 343
Wichtig in der Praxis ist das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 13 Abs. 3 MB/KK, § 205 Abs. 2 S. 1–3 VVG betreffend dem Eintritt der Pflichtversicherung in der GKV.
Rz. 344
Gemäß § 205 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer für den Fall, dass eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird, binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie einer für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Rz. 345
Der frühere Streit darum, ob die Wirksamkeit einer solchen Kündigung von dem Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht abhängt, ist nach neuem VVG obsolet geworden. Denn § 205 Abs. 2 S. 2 VVG bestimmt nunmehr ausdrücklich die Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Versicher...