Rz. 612
Gemäß § 1 Abs. 6 MB/KT gilt die Besonderheit, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich nur in Deutschland besteht.
Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Deutschland beruht auf dem Interesse des Versicherers, im Falle geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit Kontrollen durchzuführen und von seinem Nachuntersuchungsrecht nach § 9 Abs. 3 MB/KT Gebrauch zu machen.
Rz. 613
Einer Vielzahl von Versicherungsnehmern ist die örtliche Begrenzung des Versicherungsschutzes nicht bewusst. Begeben sich Versicherungsnehmer ins Ausland, besteht nach den Bedingungen kein Anspruch auf Krankentagegeld für diesen Zeitraum, unabhängig davon, ob sie fortbestehend arbeitsunfähig sind oder nicht. Werden dennoch Krankentagegelder auch für den Zeitraum des Aufenthaltes im Ausland geltend gemacht, besteht hierauf kein Anspruch. Bei entsprechendem Vorsatz ist zudem von einem strafrechtlich relevanten Verhalten entweder in Form eines versuchten oder vollendeten Betruges auszugehen, der den Krankentagegeldversicherer zur fristlosen Kündigung zumindest des Krankentagegeldvertrages berechtigten kann.
Rz. 614
Bei vorübergehenden Aufenthalten im Ausland oder Wegzug ist § 1 Abs. 7 MB/KT zu beachten: Bei akut eintretenden Krankheiten oder Unfällen bei Aufenthalten im europäischen Ausland wird das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Bei vorübergehendem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Soweit § 1 Abs. 7 MB/KT eine Einschränkung des Versicherungsschutzes enthält, ist dieser wirksam, da der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit überprüfen und die gebotenen Kontrollen durchführen zu können. Auch die gem. § 9 Abs. 3 MB/KT möglichen Kontrollen des Versicherers durch einen von ihm beauftragten Arzt können im Ausland nur begrenzt und mit erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden.
Rz. 615
Wird allerdings der gewöhnliche Aufenthalt in einen der Staaten des EWR verlegt, sieht § 1 Abs. 8 S. 2 MB/KK vor, dass in diesem Staat nur für akut eintretende Krankheiten oder bei jedem Unfall, der denknotwendig auch immer akut ist, das Krankentagegeld für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung gezahlt wird. Darüber hinaus werden keine Leistungen gewährt. Diese Bestimmung war im Hinblick auf § 207 Abs. 3 VVG notwendig geworden und genügt dessen Anforderungen.