Rz. 63
Die Höfeordnung findet ausschließlich Anwendung auf "Höfe" im Sinne des Gesetzes. Ein Hof ist nach § 1 Abs. 1 HöfeO "eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 EUR hat. (…) Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 EUR, mindestens jedoch von 5.000 EUR hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird."
Rz. 64
Aufgrund der Nichtfortführung der Einheitswerte ab dem 1.1.2025 im Zusammenhang mit der Neufestsetzung der Grundsteuerwerte ist der Gesetzgeber gehalten, auch den Wirtschaftswert für die Bestimmung der Hofeigenschaft neu anzuknüpfen. Eine Anknüpfung an die Grundsteuerwerte ist angedacht.
Rz. 65
In Brandenburg wurde mit dem Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg (BbgHöfeOG) vom 19.6.2019 eine Höfeordnung eingeführt. Für die Hofeigenschaft knüpft das Gesetz an die Größe des Betriebes an, der bei einer Größe von 20 Hektar Hof ist und bei einer Mindestgröße von 10 Hektar Hof sein kann (§ 1 Abs. 2 BbgHöfeOG). Das BbgHöfeOG stellt in § 12 Abs. 2 Nr. 1 als Hofeswert auf das Eineinhalbfache der zuletzt festgestellten Ersatzwirtschaftswerte im Sinne der §§ 125 bis 128 des Bewertungsgesetzes vom 1.2.1991 ab.
Rz. 66
Eine Höfeordnung hat auch Rheinland-Pfalz. Für die Hofeigenschaft knüpft § 2 Abs. 2 HO-RhPf an Ertragsbedingungen an, die bei entsprechender Wirtschaftsweise ausreichen, um aus dem "land- und forstwirtschaftlichen Ertrag über den notwendigen Betriebsbedarf hinaus eine bäuerliche Familie angemessen zu versorgen sowie Altenteils- und Abfindungsverpflichtungen zu erfüllen (Ackernahrung)". Es bedarf stets der Eintragung in der Höferolle. Der Hof kann nicht ohne aktives Zutun des Eigentümers ein Hof im Sinne der HO-RhPf werden. Es bedarf eines Antrages nach § 5 Abs. 1 HO-RhPf. Nach § 21 Abs. 2 HO-RhPf wird für die Abfindung der weichenden erben auf § 2049 BGB verwiesen, soweit der Eigentümer keine Regelung nach § 20 HO-RhPf getroffen hat.
Rz. 67
Nach § 1 Abs. 3 HöfeO verliert der Hof die Hofeigenschaft bei Wegfall der oben genannten Voraussetzungen. Die Hofeigenschaft entfällt jedoch erst bei Löschung des Hofvermerks, sofern lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 EUR sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht. Ob die Hofeigenschaft bereits ohne Löschung des Hofvermerks entfällt, weil keine zur Bewirtschaftung geeignete landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist, bleibt der Einzelfallentscheidung der Gerichte vorbehalten. Das OLG Hamm hat hierzu ausgeführt:
Zitat
"Die Hofeigenschaft gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 i.V.m § 1 Abs. 1 HöfeO entfällt unabhängig von der Löschung des Hofvermerks, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist. Eine landwirtschaftliche Besitzung setzt über den bloßen Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke eine wirtschaftliche Betriebseinheit voraus, bei der die landwirtschaftlichen Grundstücke nebst Hofstelle durch die organisierende Tätigkeit eines Betriebsleiters zusammengefasst sind und zu der in der Regel auch eine Hofstelle hinzukommen muss."
Rz. 68
Die HöfeO kommt auch nicht zur Anwendung, wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen, dass es sich um einen Hof handeln könnte, reicht allein für die höferechtliche Privilegierung nicht aus. Die Anwendung der Höfeordnung ist nicht zwingend, sondern wird vielmehr vom Erblasser durch die Hoferklärung bestimmt.
1. Land- und forstwirtschaftliche Besitzung
Rz. 69
Die Höfeordnung umfasst Betriebe zur Bodenbewirtschaftung und die mit ihr verbundene Tierhaltung, einschließlich der Pferdezucht, soweit sie der Gewinnung tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse dienen. Damit sind insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Gartenbau, der Obst- und Weinbau erfasst, wobei die Bodennutzung jeweils die wesentliche und nicht nur untergeordnete Wirtschaftsgrundlage sein muss. Diese allgemein für die Bestimmung des Begriffs der Landwirtschaft in § 1 HöfeO anerkannte Definition entspricht derjenigen in § 1 Abs. 2 GrdstVG.
Rz. 70
Unter den Begriff fallen auch Gartenbaubetriebe, und zwar nach der Rechtsprechung des BGH nunmehr auch solche, bei denen der Anbau von Blumen überwiegend in G...