Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 93
Der elektronische Rechtsverkehr sowie die elektronische Grundakte sind in den §§ 135–141 GBO geregelt. Eine elektronische Einreichpflicht wird bei einigen Bundesländern für Grundbuchverfahren nicht gesehen, da dort der elektronische Rechtsverkehr noch nicht eröffnet ist, siehe dazu nur beispielhaft für Bremen
https://www.justiz.bremen.de/publikationen/allgemeine-informationen-1873 (Abruf: 1.10.2022)
Rz. 94
Der elektronische Rechtsverkehr sowie die elektronische Grundakte sind in § 135 GBO geregelt, der stellenweise andere Regelungen vorsieht als die ZPO und aus diesem Grund hier abgedruckt werden soll:
§ 135 GBO:
Zitat
"(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung"
1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden können; die Zulassung kann auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden;
2. Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt sicherzustellen;
3. die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Grundbuchsachen vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Grundbuchamts zu bestimmen;
4. zu bestimmen, dass Notare
a) Dokumente elektronisch zu übermitteln haben und
b) neben den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben;
die Verpflichtung kann auf die Einreichung bei einzelnen Grundbuchämtern, auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente bestimmten Inhalts beschränkt werden;
5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.
Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen.
(2) Die Grundakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Grundakten elektronisch geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter oder auf Teile des bei einem Grundbuchamt geführten Grundaktenbestands beschränkt werden.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Grundakten gilt § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.“
Es ist bedauerlich, dass der elektronische Rechtsverkehr an manchen Stellen nicht klar genug geregelt ist, was die fehlende Akzeptanz vieler Anwender befeuert. Für die Praxis sind daher in den Zweifelsfragen pragmatische Ansätze zu suchen, siehe dazu auch Rdn 100 in diesem Kapitel.
Rz. 95
Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können somit dem Grundbuchamt nach Maßgabe der Abs. 2–4 als elektronische Dokumente übermittelt werden, § 135 Abs. 1 S. 1 GBO. Eine Einschränkung hinsichtlich bestimmter Personenkreise ist dabei in Absatz 1 nicht vorgesehen, sodass aus rechtlichen Gründen die Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an das Grundbuchamt möglich ist.
Rz. 96
Einige Bundesländer haben jedoch den elektronischen Rechtsverkehr bei den Grundbuchämtern noch nicht eröffnet, sodass die Einreichung technisch scheitern kann. § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GBO bestimmt, dass die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, von welchem Zeitpunkt an Dokumente elektronisch übermittelt werden können. Dass die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs hiernach Ländersache ist, erschwert für Anwälte, die teils bundesweit tätig sind, den elektronischen Rechtsverkehr erheblich und führt zu Rechtsunsicherheiten, wie sich auch aus der nachstehend dargestellten bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung ergibt. § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 GBO regelt die Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt Notare Dokumente elektronisch übermitteln müssen. Eine solche Regelung ist unseres Erachtens nach erforderlich, da Notare in § 130d ZPO nicht erwähnt sind. Zudem regelt § 135 Abs. 1 S. 3 GBO, dass ein Verstoß gegen die landesrechtlich angeordnete Einreichungspflicht einem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegenstehen darf. Für Anwälte ist nach der GBO eine elektronische Einreichpflicht – zumindest soweit bisher ersichtlich– nicht vorgesehen. Dem gegenüber regelt jedoch § 130d ZPO, dass Rechtsanwälte "schriftlich einzureichende Anträge" elek...