Dr. Fabian Friz, Dr. Konrad Grünwald
Rz. 153
Nach herrschender Meinung setzt die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Personengesellschaften voraus, dass sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder alle Gesellschafter zustimmen.
Rz. 154
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Muster 17.9: Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil ist zulässig. Der oder die Testamentsvollstrecker können auch berechtigt werden, als Bevollmächtigte oder als Treuhänder der Erben oder Vermächtnisnehmer sämtliche Rechte aus dem Gesellschaftsanteil auszuüben. Hierzu gehören auch die höchstpersönlich eingeräumten Sonderrechte, wie etwa das Recht auf Geschäftsführung bzw. Vertretung. Für die treuhänderische Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf den Testamentsvollstrecker und die Rückübertragung auf die Erben oder Vermächtnisnehmer ist die Zustimmung der anderen Gesellschafter nach § _________________________ des Vertrages nicht erforderlich.
Rz. 155
Grds. ist eine Abwicklungstestamentsvollstreckung uneingeschränkt zulässig; Schwierigkeiten bereitet auch hier die Verwaltungsvollstreckung bei Anteilen, die eine unbeschränkte Haftung des Gesellschafters nach § 128 HGB zur Folge haben. Für Kommanditanteile ist dagegen die Zulässigkeit durch den Beschluss des BGH vom 3.7.1989 geklärt. Für Komplementäranteile und Anteile an einer OHG wird die Verwaltungstestamentsvollstreckung von der herrschenden Meinung dagegen noch als unzulässig angesehen, obwohl der Erbe durch § 139 HGB haftungsrechtlich geschützt ist. Angesichts der herrschenden Meinung bleibt für die Praxis in derartigen Fällen nur der auch für Einzelunternehmen mögliche Weg über die Treuhand- oder Vollmachtslösung.
Rz. 156
Ob der Testamentsvollstrecker bei einem Kommanditanteil auch Maßnahmen vornehmen darf, die den Kernbereich der Mitgliedschaft berühren, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach mittlerweile wohl herrschender Meinung kann die Kernbereichslehre nicht undifferenziert auf das Testamentsvollstreckerrecht übernommen werden. Der Testamentsvollstrecker kann also ohne Zustimmung des Erben einer Umwandlung zustimmen, sofern hierdurch keine persönliche Haftung der Erben begründet wird. Er ist auch zur Zustimmung zu einer Einlagenerhöhung befugt, wenn er die hierfür erforderlichen Mittel aus dem Nachlass finanzieren kann, da er nur insoweit zu Verfügungen befugt ist (§ 2006 BGB). Aufgrund der vorhandenen Abgrenzungsprobleme und der rechtlichen Unsicherheiten empfiehlt sich in der Praxis, dass der Testamentsvollstrecker bei Maßnahmen, die über die Ausübung der laufenden Verwaltungsrechte hinausgehen oder die Rechtsstellung des Erben nicht nur geringfügig beeinträchtigen die Zustimmung der Erben einholt.