Dr. Fabian Friz, Dr. Konrad Grünwald
Rz. 31
§ 13b Abs. 4 ErbStG qualifiziert
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Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, |
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Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote von 25 % und weniger, |
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Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, die nicht einem Kreditinstitut i.S.d. KWG zuzurechnen sind, |
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der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt (der Freibetrag von 15 % wird jedoch nur gewährt, wenn das begünstigte Vermögen des Betriebs oder einer nachgeordneten Gesellschaft seinem Hauptzweck einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient) sowie |
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Kunstgegenstände, -sammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht der Hauptzweck des Betriebs ist |
als – vorbehaltlich Abs. 3 und Abs. 7 – nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen.
Rz. 32
Eine wichtige Einschränkung der Verwaltungsvermögenseigenschaft von Grundstücken erfolgt nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG bei Betriebsaufspaltungen und Sonderbetriebsvermögen. Keine Nutzungsüberlassung an Dritte ist anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker
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(1. Alt.) sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte (Fall der Betriebsaufspaltung) oder |
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(2. Alt.) als Gesellschafter einer Gesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG den Vermögensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatte (Fall des Sonderbetriebsvermögens) und |
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diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt. |
Voraussetzung ist damit, dass die Betriebsaufspaltung bzw. die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft bereits bestand und nicht erst durch die Übertragung des Betriebs an den Erwerber begründet wird. Für die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft eines Grundstücks ist erforderlich, dass der Erblasser/Schenker selbst das Grundstück überlasst; die Nutzungsüberlassung durch eine Personengesellschaft genügt selbst dann nicht, wenn der Personengesellschaftsanteil Sonderbetriebsvermögen ist.
Soll von der Ausnahmeregelung für Sonderbetriebsvermögen Gebrauch gemacht werden, ist dringend darauf zu achten, dass das Sonderbetriebsvermögen und der Anteil an der Personengesellschaft zeitgleich auf den Erwerber übergehen. Ist dies nicht der Fall, nimmt das Sonderbetriebsvermögen nicht an den Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG teil, sodass sich die Frage nach der Verwaltungsvermögenseigenschaft nicht mehr stellt. Problematisch ist, dass für die Zeitgleichheit keine wirtschaftliche Betrachtung anzulegen ist, sondern allein schenkungsteuerliche Maßstäbe gelten. Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist daher besondere Sorgfalt geboten, damit der Personengesellschaftsanteil, das Grundstück, GmbH-Anteile und ggf. sonstiges Sonderbetriebsvermögen schenkungsteuerlich zum selben Zeitpunkt übergehen.
Ob für die Ausnahmeregelung bei Betriebsaufspaltung ebenfalls Zeitgleichheit erforderlich ist, also Besitz- und Betriebsunternehmen zum selben Zeitpunkt auf den Erwerber übergehen müssen, ist noch ungeklärt. Aufgrund der strengen Rspr. zum Sonderbetriebsvermögen sollte vorsorglich auch hier sichergestellt werden, dass beide Unternehmen schenkungsteuerlich gleichzeitig übergehen.
Rz. 33
Im Fall einer Betriebsverpachtung im Ganzen (§ 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b ErbStG) liegt bei einer Nutzungsüberlassung an Dritte ebenfalls kein Verwaltungsvermögen vor. Voraussetzungen sind:
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die Begünstigungsfähigkeit des Betriebs im Zeitpunkt der Verpachtung, |
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der Hauptzweck des Betriebs ist nicht die Nutzungsüberlassung von Grundstücken etc. an Dritte, |
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das Vorliegen einer Betriebsverpachtung im Ganzen, |
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der Verpächter muss den Pächter im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung durch seine letztwillige oder rechtsgeschäftliche Verfügung als Erben eingesetzt haben oder |
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die Verpachtung erfolgt befristet an einen Dritten, weil der Beschenkte im Zeitpunkt der Steuerentstehung den Betrieb noch nicht führen kann und die Verpachtung auf 10 Jahre befristet ist (ab Beginn 18. Lebensjahr des Beschenkten). |
Unschädlich ist ferner die Grundstücksüberlassung im Konzern (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c ErbstG), die Überlassung im Rahmen eines Wohnungsunternehmens (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbstG) sowie die vorrangige Überlassung an Dritte, um den Absatz von eigen...