Rz. 29
Anders als gemäß § 847 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 30.6.1990 gültigen Fassung ist der Schmerzensgeldanspruch inzwischen ohne weiteres übertrag-, vererb-, pfänd- und verpfändbar.[120] Mit ihm kann auch aufgerechnet werden.[121] Mangels Kongruenz geht er aber nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dienstherren über.[122]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen