Rz. 9
Als Ausnahme vom Grundsatz des § 253 Abs. 1 BGB sieht insbesondere dessen Absatz 2 für bestimmte, enumerativ aufgezählte Rechtsgutsverletzungen – im hier interessierenden Kontext namentlich die Verletzung des Körpers und der Gesundheit (einhelliger Ansicht nach nicht jedoch auch des Lebens als solchem,[16] wiewohl streng genommen jede Tötung stets eine, wenn nicht sogar die gravierendste Verletzung des Körpers und der Gesundheit mitumfasst) – einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld vor. Dabei ist zu beachten, dass § 253 Abs. 2 BGB – entgegen seinem insoweit missverständlichen Wortlaut ("kann (...) verlangen“, vgl. auch § 194 Abs. 1 BGB) – ausweislich seiner Stellung in den haftungsausfüllenden Normen der §§ 249 ff. BGB keine eigene Anspruchsgrundlage darstellt, das heißt, keinen Anspruch begründet, einen anderweitig begründeten solchen vielmehr voraussetzt.[17]"
Rz. 10
Eine erweiternde, analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift auf Fälle der Verletzung sonstiger Rechtsgüter kommt im Übrigen nicht in Betracht. Das gilt insbesondere auch für eine – vor allem außerhalb des hier interessierenden Bereichs des Unfallhaftpflichtrechts relevante – Verletzung des richterrechtlich aus Art. 1 und 2 GG abgeleiteten und als "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.[18] Diese soll nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin entsprechend dem höchstrichterlich etablierten Konzept als ein Anspruch eigener Art anzusehen sein und eigenständig kompensiert werden.[19] Entsprechend dem erklärten und durch die systematische Stellung im allgemeinen Schadensrecht unzweideutig unterstrichenen gesetzgeberischen Willen findet § 253 Abs. 2 BGB – wie gesehen – generell, das heißt nicht mehr nur – wie § 847 BGB a.F. – auf deliktische Haftung Anwendung, sondern namentlich etwa auch im Rahmen vertraglicher Haftung oder Gefährdungshaftung.
Rz. 11
Ausgeschlossen sind solche Entschädigungsansprüche trotz entsprechender Rechtsgutsverletzung wiederum – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise[20] – gemäß §§ 104 ff. SGB VII, § 46 BeamtVG und § 91a SoldVG[21] bei (allenfalls) fahrlässig verursachten Arbeits-, Dienst- und Wehrdienstunfällen; und zwar sowohl für Versicherte gegenüber ihrem Arbeitgeber als auch für die Versicherten untereinander, insbesondere für betriebsangehörige Arbeitnehmer, Kinder in Kindergärten, (Berufs-)Schüler, Studenten bei Betriebs- bzw. schulbezogenen Unfällen. Nach neuerer Rechtsprechung umfasst hingegen auch der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen.[22]
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