Rz. 9
Als Ausnahme vom Grundsatz des § 253 Abs. 1 BGB sieht insbesondere dessen Absatz 2 für bestimmte, enumerativ aufgezählte Rechtsgutsverletzungen – im hier interessierenden Kontext namentlich die Verletzung des Körpers und der Gesundheit (einhelliger Ansicht nach nicht jedoch auch des Lebens als solchem, wiewohl streng genommen jede Tötung stets eine, wenn nicht sogar die gravierendste Verletzung des Körpers und der Gesundheit mitumfasst) – einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld vor. Dabei ist zu beachten, dass § 253 Abs. 2 BGB – entgegen seinem insoweit missverständlichen Wortlaut ("kann (...) verlangen“, vgl. auch § 194 Abs. 1 BGB) – ausweislich seiner Stellung in den haftungsausfüllenden Normen der §§ 249 ff. BGB keine eigene Anspruchsgrundlage darstellt, das heißt, keinen Anspruch begründet, einen anderweitig begründeten solchen vielmehr voraussetzt."
Rz. 10
Eine erweiternde, analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift auf Fälle der Verletzung sonstiger Rechtsgüter kommt im Übrigen nicht in Betracht. Das gilt insbesondere auch für eine – vor allem außerhalb des hier interessierenden Bereichs des Unfallhaftpflichtrechts relevante – Verletzung des richterrechtlich aus Art. 1 und 2 GG abgeleiteten und als "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese soll nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin entsprechend dem höchstrichterlich etablierten Konzept als ein Anspruch eigener Art anzusehen sein und eigenständig kompensiert werden. Entsprechend dem erklärten und durch die systematische Stellung im allgemeinen Schadensrecht unzweideutig unterstrichenen gesetzgeberischen Willen findet § 253 Abs. 2 BGB – wie gesehen – generell, das heißt nicht mehr nur – wie § 847 BGB a.F. – auf deliktische Haftung Anwendung, sondern namentlich etwa auch im Rahmen vertraglicher Haftung oder Gefährdungshaftung.
Rz. 11
Ausgeschlossen sind solche Entschädigungsansprüche trotz entsprechender Rechtsgutsverletzung wiederum – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – gemäß §§ 104 ff. SGB VII, § 46 BeamtVG und § 91a SoldVG bei (allenfalls) fahrlässig verursachten Arbeits-, Dienst- und Wehrdienstunfällen; und zwar sowohl für Versicherte gegenüber ihrem Arbeitgeber als auch für die Versicherten untereinander, insbesondere für betriebsangehörige Arbeitnehmer, Kinder in Kindergärten, (Berufs-)Schüler, Studenten bei Betriebs- bzw. schulbezogenen Unfällen. Nach neuerer Rechtsprechung umfasst hingegen auch der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen.