a) Grundsatz

 

Rz. 17

Die Haftungsverteilung hat, wie bereits ausgeführt, in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu erfolgen.

 

BGH, Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03

Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen zu angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt werden.

Der Haftungsanteil des M berechnet sich somit wie folgt:

(Nettoeinkommen des M abzüglich Kindesunterhalt, abzüglich 1.280 EUR Selbstbehalt) × Bedarf der F/neKM : (bereinigtes Nettoeinkommen des M abzüglich Kindesunterhalt + bereinigtes Nettoeinkommen des nichtehelichen Kindsvaters abzüglich Kindesunterhalt abzüglich doppelter Selbstbehalt)

Die Rechnung lautet somit:

(3.500 – 436,50 – 1.280 EUR) × 1.379 EUR : (3.500 – 436,50 + 2.500 – 326,50 – 2 × 1.280 EUR) =

= 1.783,50 × 1.379 : 2.677 EUR =

= 919 EUR

Der rechnerische Haftungsanteil des M beträgt also 919 EUR, der des neKV beträgt 460 EUR (1.379 – 919 EUR).

b) Haftungsobergrenze des neKV

 

Rz. 18

Zu beachten ist, dass F/neKM keinen höheren Unterhaltsanspruch gegen neKV haben kann als sie im Falle einer Ehe mit ihm hätte.

Aber mit diesem Haftungsanteil von 460 EUR hat der Kindsvater offensichtlich nicht mehr zu leisten als im Falle einer Ehe mit der Kindsmutter.

Wäre dies nicht offensichtlich, müsste der fiktive Ehegattenunterhalt in der üblichen Weise berechnet werden.

c) Anpassung der Haftungsquoten im Hinblick auf Betreuungsbedarf/Erwerbsobliegenheit

 

Rz. 19

Bei der Haftungsverteilung ist nunmehr jedoch in einem weiteren Schritt zu berücksichtigen, dass F in Bezug auf das bereits mehr als drei Jahre alte Kind u.U. eine Teilzeittätigkeit aufnehmen könnte. Das Kind befindet sich im Kindergartenalter bzw. Grundschulalter. Der F ist deshalb bspw. zumindest (zur Erwerbsobliegenheit vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1) ein 450 EUR-Job zumutbar.

 

BGH, Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03

Allerdings ist die Anknüpfung an diesen eher schematischen Maßstab (Anm.: Einkommens- und Vermögensverhältnisse) nicht in jedem Fall zwingend. Da § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nur entsprechend anzuwenden ist, lässt er auch Raum für die Berücksichtigung anderer Umstände, insbesondere der Anzahl, des Alters, der Entwicklung und der Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder. So kann im Einzelfall von Bedeutung sein, dass die Mutter durch die vermehrte Betreuungsbedürftigkeit eines jüngeren Kindes von jeglicher Erwerbstätigkeit abgehalten wird, obwohl ihr das fortgeschrittene Alter eines anderen Kindes an sich eine Voll- oder zumindest Teilzeiterwerbstätigkeit erlauben würde. In einem solchen Falle wäre die schematische Aufteilung der Haftungsquote nach den jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes und des Vaters unbefriedigend. Vielmehr muss der Erzeuger des vermehrt betreuungsbedürftigen Kindes entsprechend höher, gegebenenfalls auch allein zum Unterhalt für die Mutter herangezogen werden (12. Senat, NJW 1998, 1309 = FamRZ 1998, 541, 544). Für die Ermittlung der Haftungsquoten sind danach zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Im Anschluss daran kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – der Haftungsanteil des Verpflichteten nach oben oder nach unten korrigiert werden.

Im Beispiel soll von einem fiktiven Einkommen von 450 EUR ausgegangen werden.

Dieser Betrag darf nicht einfach vom errechneten Haftungsanteil des M in Abzug gebracht werden. Denkbar wäre, einen Blick darauf zu richten, um welchen Betrag sich die Unterhaltspflicht des M ungefähr reduzieren würde, wenn allein M der F unterhaltspflichtig wäre und F (fiktive) Einkünfte in Höhe von 450 EUR hätte.

 

Beispiel:

3.500 (Einkommen M) – 436,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 3.063,50 EUR

Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 3.063,50 EUR

Erwerbstätigenbonus für M: 3.063,50 EUR × 10 % = 306 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 3.063,50 – 306 EUR = 2.757,5 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen der F: 450 – 45 EUR = 405 EUR

Gesamtbedarf: 3.162,50 EUR (2.757,50 + 405 EUR)

Einzelbedarf: 3.162,50 EUR : 2 = 1.581 EUR

Unterhalt für F: 1.176 EUR (1.581 – 405 EUR)

Der Unterhaltsanspruch der F gegen M wäre also bei Eigeneinkommen von 450 EUR um 203 EUR (1.379 – 1.176 EUR) niedriger.

Danach erscheint es gerechtfertigt, den Haftungsanteil des M – bei entsprechender Erhöhung des Haftungsanteils des neKV – um 203 EUR also von 919 EUR auf 716 EUR zu reduzieren.

Der Anteil des neKV betrüge also 663 EUR (460 + 203 EUR).

d) Wieder: Obergrenze der Haftungsquote des neKV

 

Rz. 20

Erneut ist zu beachten ist, dass F/neKM keinen höheren Unterhaltsanspruch gegen neKV haben kann als sie im Falle einer Ehe mit neKM hätte.

Zur Kontrolle: Berechnung des fiktiven Ehegattenunterhalts der neKM gegen den neKV

Einkommen des neKV (nach Abzug von 326,50 EUR Kindesunterhalt): 2.173,50 EUR (2.500 – 326,50 EUR)

Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 2.173,50 EUR = 217 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des neKV: 1.956,50 EUR (2.173,50 – 217 EUR)

Einkommen der neKM: 0

(fiktiver) Bedarf und Unterhaltsanspruch der neKM: ½ von 1.956,50 EUR = 978 EUR.

Durch den Anteil oben errechneten Haftungs...

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