1. Anteilige Haftung von M und neKV
Rz. 12
Der geschiedene Ehemann M und neKV, der Vater des nichtehelichen Kindes, haben diesen Bedarf zu decken.
BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05
Steht einem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu und geht im Anschluss daran aus einer nichtehelichen Beziehung ein weiteres Kind hervor, haftet der andere Elternteil des später nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615l Abs. 2 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des Senats anteilig neben dem geschiedenen Ehegatten.
Der geschiedene Ehemann M und neKV, der Vater des nichtehelichen Kindes, haften anteilig.
BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05
Für die Ermittlung der Haftungsquoten sind zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider anteilig haftenden Väter zu berücksichtigen. Im Anschluss daran kann der Haftungsanteil des Beklagten nach den Umständen des Einzelfalles – hier nach der Anzahl und dem Alter der jeweiligen Kinder – nach oben oder nach unten korrigiert werden (vgl. Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03 – FamRZ 2007, 1303, 1305).
Stets zu beachten ist aber, dass bei der der Haftungsverteilung vorgelagerten Frage nach einem elternbezogenen Grund für verlängerten Betreuungsunterhalt nicht einfach auf die Gesamtbelastung durch die Kinder abgestellt werden darf.
BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Tz. 30
Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch davon abgesehen, die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Antragsgegners neben dem gemeinsamen Kind noch zwei Kinder aus ihrer geschiedenen Ehe betreut, bei der Prüfung elternbezogener Gründe zu berücksichtigen. Zwar kann der Umstand, dass die Mutter mehrere Kinder zu betreuen hat, einen verlängerten Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Kinder vom selben Vater, also dem Unterhaltspflichtigen, stammen (NK-BGB/Schilling, 3. Aufl., § 1615l Rn 14). Für einen etwaigen Betreuungsbedarf der Kinder aus der geschiedenen Ehe seiner Lebensgefährtin ist nicht der Antragsgegner, sondern der geschiedene Ehemann verantwortlich.
2. Haftungsrelevante Einkommen von M und neKV
Rz. 13
Die Aufteilung des Unterhaltsbedarfes hat in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 zu erfolgen. Grundsätzlich sind für die Haftungsverteilung also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beiden Väter maßgebend. Erst in einem zweiten Schritt ist zu berücksichtigen, dass die F/neKM gegenüber dem M eine Erwerbsobliegenheit trifft.
a) Einkommen des M
Rz. 14
Das Einkommen des M beträgt, wie eingangs bereits dargestellt, 3.063,50 EUR (bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich Zahlbetrag Kindesunterhalt = 3.500 – 436,50 EUR).
b) Einkommen des neKV
aa) Kindesunterhalt
Rz. 15
Es ist auch bei neKV zu berücksichtigen, dass er einem Kind, dem K2, unterhaltspflichtig ist. Das für die Haftungsverteilung maßgebende bereinigte Nettoeinkommen des neKV ist ebenfalls vorab um den Kindesunterhalt für K2 zu kürzen.
Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der neKV hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR) zur Anwendung. Es sind zwei Unterhaltsberechtigte (K2 und F/neKV) vorhanden. Eine Höher- oder Herabstufung ist deshalb nicht geboten, da die DT von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht.
Kind K2 ist 1 Jahr alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 436 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist voll bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 326,50 EUR (436 – 109,50 EUR).
Der eben bestimmte Kindesunterhalt (Zahlbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des neKV abzuziehen.
2.500 (Einkommen neKV) – 326,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 2.173,50 EUR
Diese 2.173,50 EUR fließen in die Berechnung zur Haftungsverteilung zwischen M und neKV ein.
bb) Weitere Unterhaltspflichten
Rz. 16
Im Fallbeispiel hat neKV keine weiteren Unterhaltspflichten (vgl. hierzu die Hinweise am Ende des Fallbeispiels).
3. Bestimmung der Haftungsanteile
a) Grundsatz
Rz. 17
Die Haftungsverteilung hat, wie bereits ausgeführt, in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu erfolgen.
BGH, Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03
Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen zu angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt werden.
Der Haftungsanteil des M berechnet sich somit wie folgt:
(Nettoeinkommen des M abzüglich Kindesunterhalt, abzüglich 1.280 EUR Selbstbehalt) × Bedarf der F/neKM : (bereinigtes Nettoeinkommen des M abzüglich Kindesunterhalt + bereinigtes Nettoeinkommen des nichtehelichen Kindsvaters abzüglich Kindesunterhalt abzüglich doppelter Selbstbehalt)
Die Rechnung lautet somit:
(3.500 – 436,50 – 1.280 EUR) × 1.379 EUR : (3.500 – 436,50 + 2.500 – 326,50 – 2 × 1.280 EUR) =
= 1.783,50 × 1.379 : 2.677 EUR =
= 919 EUR
Der rechnerische Haftungsanteil des M beträgt also 919 EUR, der des neKV beträgt 460 EUR (1.379 – 919 EUR).
b) Haftungsobergrenze des neKV
Rz. 18
Zu beachten ist, dass F/neKM keinen höheren Unterhaltsanspruch gegen ne...