Rz. 157

Neben den Erfordernissen der Bestellung eines Ergänzungspflegers und der Kontrolle durch das FamG wird ein Minderjähriger zusätzlich durch eine Haftungsbeschränkung geschützt. Nach § 1629a BGB beschränkt sich die Haftung des Minderjährigen für Verbindlichkeiten auf den Vermögensbestand des Kindes bei Eintritt der Volljährigkeit. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Verbindlichkeit des Minderjährigen durch Rechtsgeschäft oder durch eine sonstige Handlung der Eltern oder eines sonstigen Vertreters begründet worden ist. In die Haftungsbeschränkung sind auch familiengerichtlich genehmigte Verbindlichkeiten einbezogen.

 

Rz. 158

Nach § 1629a Abs. 4 BGB wird zugunsten der Minderjährigen vermutet, dass eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis erst nach Volljährigkeitseintritt begründet wurde, sofern der volljährig Gewordene nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit seine Beteiligung an der Gesamtheitsgemeinschaft aufgibt.[279] Ferner kann der volljährig Gewordene nach Eintritt der Volljährigkeit innerhalb von drei Monaten die Gesellschaft kündigen (vgl. § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dieses nicht abdingbare Kündigungsrecht ist insb. zu berücksichtigen, wenn durch die Beteiligung des Minderjährigen an einer Familiengesellschaft gerade ein Vermögenszusammenhalt erreicht und verhindert werden soll, dass der Minderjährige über das Vermögen in der Familiengesellschaft frei verfügen kann.

[279] Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung vgl. allg. Christmann, ZEV 2000, 45 ff.; ausführlich zu § 1629a BGB Peschel-Gutzeit, FPR 2006, 455.

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