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Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG können auch Kinder oder Kinder vorverstorbener Kinder steuerfrei das Eigentum an dem Familienheim erwerben soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt.[132] Da dies allerdings nur für den Erbfall gilt, kommt eine Übertragung des Familienheims im Wege vorweggenommener Erbfolge gerade nicht in Betracht. Allerdings sollte, wenn bereits eine lebzeitige Vermögensübertragung zur Ausnutzung der Freibeträge angedacht ist, diese zusätzliche Steuervergünstigung im Todesfall insoweit berücksichtigt werden, als dass jedenfalls das Familienheim gerade keinen Gegenstand der lebzeitigen Zuwendung bildet. Vor allem bei Wohnungen innerhalb der Flächenbegrenzung bietet es sich an, diese im Vermögen der Eltern zurückzubehalten und stattdessen andere Werte lebzeitig zu übertragen. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung im Erbfall ist allerdings wiederum, dass das bedachte Kind die Wohnung unverzüglich[133] nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist.

[132] Bei Überschreitung der Begrenzung entfällt die Befreiung anteilig.
[133] Unverzüglich wird von der Rspr. und der FinVerw. streng ausgelegt: vgl. H E 13.4 ErbStH 2019, BFH, 28.5.2019 – II R 37/16, DStR 2019, 1571.

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