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Die zentrale Frage bei der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Vorbehaltsnießbrauch ist, wem die Einkünfte aus dem nießbrauchbelasteten Vermögen und wem das Eigentum daran zuzurechnen ist.[25]

Beim Vorbehaltsnießbrauch an Kapitalvermögen (z.B. Aktien, verzinslichen Forderungen und GmbH-Anteilen) ist die überwiegende Ansicht, dass dem Vorbehaltsnießbraucher – zumindest solange ihm die Dispositions- und Verwaltungsbefugnis tatsächlich zusteht und er diese ausübt – die Einkünfte zuzurechnen sind.[26]

[25] Scherer/von Sothen, MAH Erbrecht Rn 286.
[26] Vgl. BMF v. 23.11.1983 – IV B 1-S 2253–103/83 = BStBl I 1983, 508; BFH, 14.2.2022 – VIII R 29/18, RFamU 2022, 369; Scherer/von Sothen, MAH Erbrecht Rn 304; Jülicher, ZEV 2000, 183; Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon/Maier, Buchstabe N Nießbrauch Rn 26.

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