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Gerade aus psychologischer Sicht kann sich die vorweggenommene Erbfolge für den Schenker aber auch nachteilig auswirken. In der Praxis kommt es durchaus vor, dass Schenker es bereuen, Teile ihres Vermögens frühzeitig aus der Hand gegeben zu haben. Insbesondere wenn die selbstgenutzte Immobilie – gegen Nutzungsrecht – auf die eigenen Kinder übertragen wird, kann sich – trotz des vorbehaltenen Nutzungsrechts – schnell das Gefühl einstellen, nicht mehr Herr im eigenen Haus zu sein.[10] Auch eine – aus Sicht des Schenkers bestehende – Undankbarkeit der Beschenkten kann unter Umständen zu familiären Konflikten führen. Ein Rückgängigmachen der vorweggenommenen Erbfolge durch den Schenker ist nicht ohne weiteres möglich. Es gilt zunächst der Grundsatz "geschenkt ist geschenkt". Aus Sicht des Schenkers ist es daher im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge besonders wichtig, in die Vereinbarung Rückforderungsrechte mit aufzunehmen (im Einzelnen hierzu vgl. Rdn 93 ff.).
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