A hat gegen B einen Zahlungsanspruch. Der Vertrag wurde im Jahr 2016 geschlossen, die Fälligkeit ist auch noch im Jahr 2016 eingetreten. Die sog. regelmäßige Verjährung würde gem. §§ 195, 199 BGB am 31.12.2019, 24:00 Uhr eintreten. A reicht am 20.12.2019 die Klage bei Gericht ein, weil B einfach grundlos nicht zahlt. Das Gericht stellt die Klage am 25.01.2020 zu. B hat gehofft, dass A zu spät Klage erhebt, freut sich und beruft sich auf den Eintritt der Verjährung. Hat er Recht oder hat er sich zu früh gefreut?
Die Antwort geben die Vorschriften aus §§ 253, 167 ZPO.
Die Klageerhebung im Rechtssinne erfolgt nicht bereits durch das Einreichen der Klageschrift als solcher, die "nur" die sog. Anhängigkeit“ der Rechtssache bewirkt; die Klageerhebung erfolgt vielmehr erst durch die Zustellung der Klage seitens des Gerichts an den Beklagten, § 253 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung erfolgte in unserem Beispielsfall aber erst am 25.1.2020, mithin zeitlich nach Eintritt der Verjährung, die rechnerisch am 1.1.2020 eintrat.
Hier hilft nun die Vorschrift aus § 167 ZPO, wonach für den Fall, dass es auf eine Verjährungshemmung ankommt und die Zustellung des Schriftsatzes (hier der Klage) "demnächst" erfolgt, die Wirkung der Verjährungshemmung schon mit Eingang des Antrags bei Gericht eintritt.
Hintergrund, d.h. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Kläger ja als solches keinen Einfluss darauf hat, wann nun das Gericht sich um seine Klage "kümmert", d.h. diese zunächst einmal dem Beklagten zustellt. Arbeitet das Gericht langsam, könnte das zu einem Verjährungseintritt führen, obwohl der Kläger das nicht zu vertreten hat. Jetzt muss man allerdings auf eine Besonderheit hinweisen, die auch bei der Beantwortung, ob die Klage "demnächst" zugestellt wurde, einen wichtige Rolle spielt: Der Kläger einer zivilrechtlichen Klage muss im Normalfall gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 GKG die gerichtliche Verfahrensgebühr (siehe Anlage 1 zu § 34 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 1210, eine 3,0-Gebühr aus dem Streitwert) vor der Zustellung der Klage an das Gericht verauslagen. Hierzu wird er vom Gericht aufgefordert. Macht er das trotz Aufforderung des Gerichts gar nicht oder jedenfalls nicht zeitnah (Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses binnen einer Woche nach gerichtlicher Anforderung reicht im Zweifel aus, bei späterem Agieren ist das nicht mehr gesichert!), dann erfolgt die Zustellung nicht oder jedenfalls nicht mehr "demnächst".
Nun kann auch der Beispielsfall beantwortet werden. Es kommt darauf an, warum die Klage erst am 25.1.2020 zugestellt wurde. Hat A sofort, jedenfalls binnen einer Woche nach Aufforderung des Gerichts den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, dann erfolgte die Zustellung "demnächst" und kann sich B nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.