Rz. 11
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitgeber gegen den Anspruch letztlich nur die eigene Überforderung einwenden. Die Hürde ist hoch; für den Arbeitgeber muss nämlich die Erfüllung des Anspruchs nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein. Das ergibt sich aus dem Verweis in § 164 Abs. 5 S. 3 Hs. 2 SGB IX auf Abs. 4 S. 3.
Rz. 12
Nicht zumutbar bedeutet mehr als das Entgegenstehen dringender oder erst recht einfacher betrieblicher Belange. Der Gesetzgeber hat die Ausschlussgrenze weitestmöglich nach oben gezogen. Richtigerweise ist die Erfüllung des Anspruchs erst dann nicht mehr zumutbar, wenn praktisch zwingende Gründe vorliegen, wenn man also unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt von einem objektiv denkenden und handelnden Arbeitgeber erwarten könnte, dass er den Anspruch erfüllt.
Rz. 13
Mit der Anerkennung unverhältnismäßiger Aufwendungen lässt es der Gesetzgeber ausdrücklich zu, dass der Arbeitgeber den Teilzeitanspruch aus rein wirtschaftlichen Gründen zurückweist. Aufgrund der gleichrangigen Nennung ist an die Unverhältnismäßigkeit der Kosten ein ebenso hoher Anspruch wie an die Unzumutbarkeit der Anspruchserfüllung zu stellen. Alles läuft darauf hinaus, dass die Anspruchserfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten unzumutbar sein muss. Einen zusätzlichen Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber jedenfalls nicht einrichten. Betreffend zusätzlich entstehende Kosten wird allerdings zu beachten sein, dass der Arbeitgeber gehalten ist, zunächst Unterstützungsleistungen wie etwa die begleitende Hilfe des Integrationsamtes im Sinne von § 185 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IX in Anspruch zu nehmen.
Rz. 14
Hinweis
Unterstützende Hilfe – auch hinsichtlich der Vielzahl staatlicher oder berufsgenossenschaftlicher Arbeitsschutzvorschriften – gewähren im Zweifel die Integrationsämter.
Rz. 15
Dass der Teilzeitanspruch einmal an entgegenstehenden staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder an beamtenrechtlichen Vorschriften scheitern könnte, ist kaum vorstellbar. Dieser Passus aus § 164 Abs. 4 S. 3 SGB IX spielt im Rahmen der Verweisung des Abs. 5 S. 3 Hs. 2 eher keine Rolle.
Rz. 16
Die Einwendungen des Arbeitgebers nach § 164 Abs. 5 S. 3 Hs. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 3 SGB IX haben nicht zwingend einen vollständigen Anspruchsausschluss zur Konsequenz. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut, nach dem der Anspruch nicht besteht, soweit (nicht: wenn) die Erfüllung für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. Insbesondere im Hinblick auf die fehlende Zumutbarkeit ist ohne weitere denkbar, dass eine geringere als die vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitszeitreduzierung zumutbar sein kann, die gewünschte dagegen nicht. Die Interessen des schwerbehinderten Menschen und des Arbeitgebers sind (auch) in einem solchen Fall in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.