Rz. 1

Für die Betreuungsgerichte werden sich Aufgaben und die Art ihrer Ausführung umfassend ändern. Dazu kann weitgehend auf die Ausführungen zu den einzelnen Themen verwiesen werden, wie der Einrichtung der Betreuung, dem Genehmigungsverfahren usw. Insgesamt soll der Kontakt des Gerichtes, insbesondere der Rechtspfleger, zu den Betreuten enger werden und sich weniger auf die reinen Vermögensfragen beschränken. Auf der anderen Seite soll durch die Vereinfachung von Verfahren, beispielsweise bei Genehmigungen, der Aufwand für die Gerichte verringert werden.[1]

 

Rz. 2

Die Beratungspflicht des Betreuungsgerichts ist aus dem Vormundschaftsrecht, § 1837 BGB a.F., in das Betreuungsrecht, § 1861 Abs. 1 BGB n.F., und die Regelung zu seiner Verpflichtung aus § 289 FamFG a.F., ebenfalls in das BGB, § 1861 Abs. 2 BGB n.F., verschoben worden.

 

Rz. 3

Ausdruck der engeren Zuwendung zum Betreuten ist z.B. die Pflicht zur Anhörung des Betreuten gem. § 1862 Abs. 2 BGB n.F. bei Anhaltspunkten für pflichtwidriges Verhalten des Betreuers.[2] Dies ist eingebettet in die Regelungen zur Aufsicht über den Betreuer durch das Betreuungsgerichts in § 1862 BGB n.F., der die §§ 1837, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB a.F. zum Teil ersetzt und erweitert.

 

Wichtige Regelung

Bei Anhaltspunkten für Pflichtverletzungen des Betreuers ist der Betreute vom Betreuungsgericht anzuhören, § 1862 Abs. 2 BGB n.F.

 

Rz. 4

Die Pflichtwidrigkeiten werden in § 1862 BGB n.F. nicht näher definiert. Sie ergeben sich aus den Vorgaben des Gesetzes, wie in § 1821 BGB n.F., der Pflicht zur Wunschbefolgung, der Information von Angehörigen, der Fertigung von Berichten usw.

 

Rz. 5

Auch im FamFG werden Änderungen vorgenommen, welche das Betreuungsgericht betreffen. So wird in § 278 Abs. 2 FamFG n.F. für die Anhörung dem Richter auferlegt, die Angelegenheit mit dem Betroffenen umfassend zu "erörtern" und ihn nicht mehr zu "unterrichten". Auch damit soll der Betroffene weniger Objekt und mehr Subjekt des Verfahrens werden. Für Unterbringungen gilt dies entsprechend nach § 319 Abs. 2 FamFG n.F. Ähnlich werden die Pflichten des Verfahrenspflegers in § 317 Abs. 3 FamFG n.F. umgestaltet.

 

Wichtige Regelung

Das Betreuungsgericht und der Verfahrenspfleger haben enger mit den Betroffenen zu kommunizieren, §§ 278 Abs. 2, 317 Abs. 3 FamFG n.F.

 

Rz. 6

Verfahrensrechtlich wird klargestellt, dass die Anhörung der Betreuungsbehörde vor der Gutachtenerstellung erfolgen soll, § 279 Abs. 2 FamFG n.F. Damit könnte das Verfahren beschleunigt werden. Die Erstellung der medizinischen Gutachten dauert häufig lange und mit der Betreuungsbehörde kann unter Umständen schneller ein Weg zur Vermeidung der Betreuung gefunden werden. Außerdem kann der Sachverständige die Ergebnisse der Betreuungsbehörde aus dem Sozialbericht berücksichtigen.[3]

 

Wichtige Regelung

Die Anhörung der Betreuungsbehörde (Sozialbericht) soll zukünftig vor der Erstellung des medizinischen Gutachtens erfolgen, § 279 Abs. 2 FamFG n.F.

 

Rz. 7

Nach § 1867 BGB n.F. kann das Betreuungsgericht, entsprechend § 1846 BGB a.F., in dringenden Ausnahmefällen selbst Maßnahmen unabhängig von einem Betreuer treffen.

 

Rz. 8

Neu sind schließlich Mitteilungspflichten und -möglichkeiten des Betreuungsgerichtes nach § 309a FamFG n.F. Laut Abs. 1 hat das Betreuungsgericht die Betreuungsbehörde von dem Ableben des Betreuten zu unterrichten. Gemäß Abs. 2 kann es der Betreuungsbehörde Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverlässigkeit des Betreuers betreffen.

 

Wichtige Regelung

Das Betreuungsgericht muss der Betreuungsbehörde vom Tod des Betreuten und soll ihr von mutmaßlichen Verfehlungen des Betreuers berichten, § 309a FamFG n.F.

[1] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 126.
[2] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 126.
[3] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 332.

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