Rz. 156

Die Rechtsbeschwerde trat an die Stelle der weiteren Beschwerde. Die §§ 568 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO a.F., §§ 30b Abs. 3 S. 2, 74a Abs. 5 S. 3, 101 Abs. 2, 102 ZVG a.F. und § 53g Abs. 2 FGG wurden entsprechend angepasst.

 

Rz. 157

Gleiches galt für die Vielzahl der Verordnungen oder Gesetze über die Ausführung bilateraler Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

 

Rz. 158

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO daran geknüpft, dass sie:

im Gesetz zugelassen ist.

Die ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde findet sich

in § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO nach der Verwerfung der Berufung,

 

Hinweise

Die Beschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nach § 522 ZPO ist unabhängig vom Wert der Beschwer statthaft. Der Wert der Beschwer von 20.000 EUR, der nach § 26 Nr. 8 EGZPO für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO gilt, muss nicht übertroffen werden.[100]

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung nach § 522 ZPO als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wird, ist im Arrestverfahren und Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft.[101] Auch wenn der Wortlaut des § 522 ZPO insoweit missverständlich ist, ergibt sich dies zwingend aus § 542 Abs. 2 ZPO.

in den Fällen der §§ 70 ff. FamFG,
im schiedsgerichtlichen Verfahren nach § 1065 ZPO,
in § 17a Abs. 4 S. 4 GVG hinsichtlich des Beschlusses über die Bestimmung des Rechtswegs;[102]
nach § 15 AVAG

und nach § 574 Abs. 2 ZPO

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist

oder

durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen wurde.
 

Rz. 159

Eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht statthaft. Gleiches gilt für ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gem. § 321a Abs. 4 S. 4 ZPO unanfechtbar.[103]

 

Rz. 160

Das Beschwerdegericht ist in der Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht frei. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO vielmehr zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
dies zur Sicherung der Einheitlichkeit des Rechts oder zu dessen Fortbildung erforderlich ist.
 

Rz. 161

Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug nicht ausgesprochen worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nach § 319 ZPO nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlussfassung ergeben und auch für Dritte ohne Weiteres deutlich sein.[104] Ansonsten ist aber auch eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a ZPO möglich, wenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind.[105] Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht bindend, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft.[106]

 

Rz. 162

 

Rz. 163

Hinsichtlich der Frage, wann eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, kann neben der nachfolgenden Darstellung auf die entsprechenden Definitionen im Berufungsrecht und im Revisionsrecht und damit auch auf die dort ergangene Rechtsprechung Bezug genommen werden.

[100] BGH BGHR 2002, 1112; NJW 2002, 3783.
[101] BGH NJW 2003, 69 = BGHZ 152, 195 = BauR 2003, 130.
[104] BGH NJW 2005, 156 = MDR 2005, 103.
[105] BGH NJW 2004, 2529 = MDR 2004, 1254 = FamRZ 2004, 1278.
[106] BGH MDR 2009, 887 = WM 2009, 1058.

a) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache

 

Rz. 164

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn:

eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer Vielzahl von Fällen denkbar ist,[107]

die Entscheidung der Rechtsfrage im Einzelfall die Rechtsentwicklung fördert,

 

Hinweis

Insoweit ist es nicht ausreichend, dass allein die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts dargetan wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt.[108]

die Rechtsfrage bereits obergerichtlich entschieden ist, ohne dass die Instanzgerichte dem folgen wollen, oder wenn im Schrifttum ernst zu nehmende Bede...

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