Rz. 207

Anders als die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO ist die befristete Beschwerde gegen alle im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte die nach den Vorschriften des FamFG ergangen sind, statthaft. Endentscheidungen sind nach § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG solche Entscheidungen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird.

 

Rz. 208

Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen dem Beschwerdegericht in diesem Verfahren auch alle nicht selbstständig anfechtbaren Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte.

 

Rz. 209

Nicht statthaft ist die befristete Beschwerde, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist. Dies ist der Fall, für

Einstweilige Verfügungen nach § 57 S. 1 FamFG, soweit kein Ausnahmefall nach § 57 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–5 FamFG vorliegt,
die Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbund nach § 140 Abs. 6 Hs. 2 FamFG,
Beschlüsse, mit denen die Annahme als Kind festgestellt wird, § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG,
Beschlüsse, mit denen eine Befreiung vom Eheverbot erteilt wird, § 198 Abs. 3 FamFG.

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