Frank-Michael Goebel, Martina Kohlmeyer
Rz. 15
Wird "ein das Verfahren betreffendes Gesuch" mit einer Entscheidung zurückgewiesen, die keine mündliche Verhandlung erfordert, kann auch dies zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde führen.
Rz. 16
Ein das Verfahren betreffendes Gesuch, dessen Ablehnung ein Beschwerderecht nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründen kann, setzt voraus, dass der Partei tatsächlich ein Antragsrecht außerhalb der von Amts wegen vorzunehmenden Handlungen des Gerichts zukommt.
Rz. 17
Dort, wo lediglich Anregungen der Parteien möglich sind, wie etwa bei den Beweisanordnungen des Gerichts, ist kein Beschwerderecht gegeben, wenn das Gericht diesen Anregungen nicht folgt. Die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Rz. 18
Hinweis
So wird ein Beschwerderecht verneint, wenn das Gericht die Anordnung der Vorlage einer Urkunde durch die andere Partei oder einen Dritten nach § 142 ZPO ablehnt. Die Entscheidung hierüber habe das Gericht von Amts wegen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu treffen. Soweit das Gericht die Anordnung unterlässt, kann dies also nur im Rahmen der Berufung als unzureichende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden.
Rz. 19
Unter die Bestimmung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fällt insbesondere die Ablehnung der Klagezustellung und die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung.
Rz. 20
Hinweis
Die Beschwerde ist nicht statthaft, wenn das Gesetz die Anfechtbarkeit der Entscheidung ausdrücklich ausschließt.
Rz. 21
Ein Beschwerderecht aufgrund von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO scheidet auch immer dann aus, wenn dies im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Rz. 22
Ausgeschlossen ist die Beschwerde nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch dann, wenn einem Gesuch stattgegeben wurde. Dies gilt auch für den Gegner, soweit dieser dem Gesuch widersprochen hat.
Rz. 23
Wie bereits eingangs ausgeführt, findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen statt. Werden also das Landgericht oder das Oberlandesgericht als Berufungsgericht oder Beschwerdegericht tätig, scheidet eine sofortige Beschwerde aus. In der Praxis besonders bedeutsam ist dies bei der Ablehnung eines Richters im Berufungsrechtsstreit. Hier ist die Entscheidung nicht mehr weiter anfechtbar. Auch im Kapitalanleger-Musterverfahren ist eine sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) gegen die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts nach Ansicht des BGH nicht statthaft.