Rz. 266
Muster 18.12: Sofortige Beschwerde des Zeugen gegen die Auferlegung der Kosten und die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 380 Abs. 3 ZPO
An das
Landgericht/Oberlandesgericht
– Beschwerdekammer/Beschwerdesenat –
in _________________________
über das
Amtsgericht/Landgericht[158]
in _________________________
Sofortige Beschwerde nach § 380 Abs. 3 ZPO
In dem Rechtsstreit
des _________________________
– Kläger –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Beklagter –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
zeige ich an, den als Zeugen benannten
Herrn _________________________
– Beschwerdeführer –
zu vertreten.
Namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers wird gegen die Entscheidung des AG vom _________________________, Az: _________________________, Beschwerde eingelegt.
Es wird beantragt:
Der Beschluss des _________________________ vom _________________________ wird aufgehoben. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom hat das Ausgangsgericht dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom _________________________ verursachten Kosten auferlegt. Zugleich hat es gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von _________________________ EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Höhe von _________________________ Tagen verhängt.
Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.
Die Entscheidung ist nach § 380 Abs. 1 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 380 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist
□ | nach § 72 GVG das Landgericht berufen. Eine abweichende Fallkonstellation nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor. | ||||||||
□ | nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen. | ||||||||
□ | Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO
vorzulegen, da die Rechtssache
was sich daraus ergibt, dass _________________________. |
II.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 380 ZPO. Danach sind einem im Termin zur Beweisaufnahme nicht erschienen Zeugen die durch sein Nichterscheinen entstandenen Kosten aufzuerlegen. Außerdem kann ihm ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft auferlegt werden. Voraussetzung ist dabei, dass der Zeuge ordnungsgemäß geladen wurde und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil _________________________
□ | der Beschwerdeführer schon nicht ordnungsgemäß geladen wurde, weil _________________________. | ||||||||||||
□ | der Beschwerdeführer sich
für sein Ausbleiben entschuldigt hat. Der Beschwerdeführer konnte an dem Termin zur Beweisaufnahme nicht teilnehmen, weil
|
||||||||||||
□ | Eine rechtzeitige Entschuldigung vor dem Termin war nicht mehr möglich, weil _________________________. Zur Glaubhaftmachung: _________________________ |
III.
Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. |
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[159]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer ein...
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