Rz. 276

Muster 18.22: Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

 

Muster 18.22: Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

An das

Landgericht
Oberlandesgericht

in _________________________

über das

Amtsgericht[175]
Landgericht[176]

in _________________________

Sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 ZPO

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird gegen die Entscheidung des _________________________ vom _________________________ Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt,

 
  unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem diesseitigen Antrag vom _________________________ zu entsprechen und dem
  Kläger
  Beklagten
  Prozesskostenhilfe ohne, hilfsweise mit Ratenzahlung, zu bewilligen und ihm den Unterzeichner als Rechtsanwalt, hilfsweise zu den Bedingungen eines ortsansässigen Kollegen, beizuordnen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass _________________________.

Gegen diese am _________________________ zugestellte Entscheidung richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde.

Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem

Einzelrichter
Rechtspfleger

erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO

der Kammer
dem Senat

vorzulegen, da die Rechtssache

besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
grundsätzliche Bedeutung hat,

was sich daraus ergibt, dass _________________________.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wird sodann beantragt,

 
  die Rechtsbeschwerde zuzulassen, soweit nicht im Sinne der diesseitigen Anträge entschieden wird.

II.

Die angefochtene Entscheidung ist aus folgenden Gründen fehlerhaft: _________________________.

Die Rechtsverfolgung

Die Rechtsverteidigung

bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig. Die Darlegungen des Antragstellers sind schlüssig bzw. erheblich und unter Beweis gestellt. Ohne Beweisaufnahme kann über den Rechtsstreit nicht entschieden werden. Im Einzelnen ist Folgendes zu berücksichtigen: _________________________.

Das Gericht geht zu Unrecht davon aus, dass der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage wäre, die Prozesskosten zu tragen. Zu den Ansätzen des Gerichts ist Folgendes zu bemerken: _________________________.

Es wird gebeten, der Beschwerde durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen. Anderenfalls wird gebeten, die sofortige Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen und die Nichtabhilfegründe mitzuteilen.

Rechtsanwalt

[175] Ausgangsgericht.
[176] Ausgangsgericht.

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