Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Dr. Cathrin Krämer
Rz. 39
Sachverhalt
Die Verpfändung eines Erbteils bietet sich u.a. in den Fällen an, in denen ein (Mit-)Erbe seine neuen wirtschaftlichen Möglichkeiten bereits vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nutzen will. Etwa zur Erlangung eines Darlehens kann er dann ein Pfandrecht an seinem Erbteil zur Sicherheit anbieten. Es entsteht durch beurkundungsbedürftiges Verfügungsgeschäft gem. §§ 1274 Abs. 1, 2033 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch die Annahmeerklärung des Pfandgläubigers unterliegt dieser Formvorschrift, kann aber nach § 128 BGB getrennt beurkundet werden. In der Urkunde muss zur Gültigkeit der Verpfändung die Benennung des Erbteils als Pfandgegenstand ebenso enthalten sein wie der Ausdruck des Verpfändungswillens und die Bezeichnung der zu sichernden Forderung.
Einer Anzeige gem. § 1280 BGB an die übrigen Miterben bedarf es nach h.M. nicht, da keine Forderung, sondern ein Recht verpfändet wird. Gleichwohl ist die Benachrichtigung anzuraten, da die Erbengemeinschaft bestimmte Maßnahmen sonst wirksam ohne den Pfandgläubiger vornehmen kann.
Insbesondere Banken als Pfandgläubigerinnen verlangen bzgl. der zugrunde liegenden Forderung häufig ein abstraktes Schuldversprechen gem. § 780 BGB, außerdem eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Eine solche kann dem Muster hinzugefügt werden. Nach § 167 Abs. 2 BGB ist für die Vollmacht des Vertreters der Bank keine besondere Form erforderlich. Allerdings ist eine Vollmacht für die Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO notwendig. Demnach ist diese öffentlich zu beglaubigen.
Rz. 40
Rechtsstellung von Pfandgläubiger und verpfändendem Miterben
Der Miterbe kann seinen Erbteil ohne Zustimmung der übrigen Erbengemeinschaft verpfänden. Der Pfandgläubiger wird nicht etwa Miterbe, aber dinglich Mitberechtigter. Für ihn gilt § 1258 BGB analog. Er erhält bzgl. des Erbteils alle Befugnisse, die dem Verpfänder (auch weiterhin) zustehen, ausgenommen der höchstpersönlichen. Hierzu gehören das Verwaltungs- und Verfügungsrecht (§§ 2038 ff. BGB), das Mitwirkungsrecht bei der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB, §§ 363 ff. FamFG), der Anspruch auf anteiligen Auseinandersetzungserlös (§ 2047 BGB) sowie der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§§ 2027 f. BGB).
Rz. 41
Der Miterbe kann über seinen verpfändeten Anteil nicht mehr zum Nachteil des Pfandgläubigers ohne dessen Zustimmung verfügen, § 1276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Da bei einer Anteilsübertragung die Belastung mit übergeht, ist diese aber nicht nachteilig und weiterhin eigenmächtig möglich. Werden sämtliche Miterbenanteile ohne Zustimmung des Pfandgläubigers auf einen Miterben übertragen, ist die Folge die Aufhebung der ungeteilten Erbengemeinschaft. Gegenüber dem Pfandgläubiger ist sie relativ unwirksam.
Rz. 42
Grundbuchberichtigung
Befindet sich ein Grundstück im Nachlass, so gilt die im Pfandrecht liegende Verfügungsbeschränkung der Miterben als eintragungsfähig. Da sich die Rechtsänderung durch dinglich wirkende Verfügung außerhalb des Grundbuchs vollzieht, hat die Eintragung im Wege der Berichtigung zu erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die Voreintragung der Erbengemeinschaft als Berechtigte (§§ 39, 40 GBO), die selbst wiederum erst nach Nachweis des Erbrechts gem. § 35 GBO durch den Erbschein o.Ä. erfolgt. Der durch die Eintragung zu verhindernde gutgläubige Erwerb nach § 892 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt bis zur Berichtigung möglich. Ist die Eintragung aber erfolgt, ist der Pfandgläubiger auch davor geschützt, dass ein anderer Miterbe durch Erwerb aller Anteile Alleinerbe wird.
Rz. 43
Befriedigung aus dem Pfand
Nach § 1277 S. 1 BGB muss der Pfandgläubiger zunächst einen dinglichen Duldungstitel gegen den nicht zahlenden Miterben erwirken. Damit kann er im Wege der Zwangsvollstreckung den Erbteil pfänden lassen. Der Pfändungsbeschluss ist sämtlichen Miterben, da sie nun Drittschuldner i.S.d. §§ 857, 829 ZPO sind, zuzustellen oder im anderen Falle dem Testamentsvollstrecker, sofern ein solcher eingesetzt wurde. Der Pfandgläubiger kann nun einerseits beim Vollstreckungsgericht die öffentliche Versteigerung oder den freihändigen Verkauf des Erbteils erwirken (§ 857 Abs. 5 ZPO) und sich aus dem erzielten Erlös befriedigen. Der Gläubiger muss vom Vollstreckungsgericht hierzu durch gesonderten Beschluss ermächtigt sein. Er kann sich andererseits auch den Erbteil zur Einziehung überweisen lassen und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem. § 2042 BGB verlangen, selbst wenn der Erblasser sie gem. § 2044 BGB ausgeschlossen hatte (§ 751 S. 2 BGB). Eine Überweisung an Zahlungs statt scheidet mangels Nennwert aus. Ein gutgläubiger Käufer des Miterbenanteils an einem aus einem Grundstück bestehenden Nachlasses erwirbt nur ein mit dem Pfandrecht belastetes Recht, wenn die Pfändung des Miterbenanteils nicht im Grundbuch eingetragen ist. Der Schuldner selbst kann die Auseinandersetzung nicht betreiben, denn dieses würde zu einer Beeinträchti...