Rz. 126

Minderjährige Miterben werden von ihren Eltern gesetzlich vertreten (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB). Ist ein Elternteil verstorben, vertritt der überlebende Elternteil das Kind allein (§ 1680 Abs. 1 BGB). Die Eltern sind wegen Interessenkollision von der Vertretung ausgeschlossen, wenn einer von ihnen selbst als Miterbe beteiligt ist (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824, 181 BGB). Gemäß § 1809 BGB muss dann für den Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages durch das Familiengericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Sind mehrere Minderjährige am Vertrag beteiligt, so ist für jeden Einzelnen ein besonderer Pfleger erforderlich, da sie jeweils verschiedene Vertragsparteien repräsentieren (Verbot der Doppelvertretung). Eine familiengerichtliche Genehmigung für den Erbauseinandersetzungsvertrag ist nach § 1851 Nr. 1 BGB erforderlich. Dabei ist es unerheblich, ob der Nachlass insgesamt auseinandergesetzt wird oder nur eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung erfolgt.[111] Dieses Genehmigungserfordernis gilt nicht für Eltern gem. § 1643 Abs. 3 S. 2 BGB.

[111] BeckOK BGB/Müller-Engels (64. Ed.), § 1851 BGB Rn 7.

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