Rz. 8

Der Beklagte hat zwei Möglichkeiten, auf eine Erledigungserklärung durch den Kläger zu reagieren: Entweder schließt er sich ihr an oder er widerspricht ihr.

Im Fall der beiderseitigen Erledigungserklärung hat das Gericht von einer Erledigung der Hauptsache auszugehen. In eine Prüfung, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorliegt, tritt es nicht ein. Zu entscheiden ist damit lediglich noch über die bis zur Erledigung angefallenen Verfahrenskosten. Dabei prüft das Gericht anhand der Aktenlage, wer nach dem Aktenstand das Verfahren gewonnen hätte. In begrenztem Umfang darf das Gericht dabei die nicht erhobenen, aber angetretenen Beweise würdigen, "antizipieren". Nur in Ausnahmefällen wird es eine Beweisaufnahme durchführen, um über die Kosten entscheiden zu können.

 

Beispiel:

A verklagt B auf Zahlung von 6.000,00 EUR Kaufpreis. B bestreitet den Anspruch, indem er unter Beweisantritt Sachmängel einwendet und Rücktritt vom Kaufvertrag geltend macht.

A bestreitet die Sachmängel unter Beweisantritt. Nunmehr bezahlt B und beide Prozessparteien erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Das Gericht muss nunmehr gem. § 91a ZPO über die Verfahrenskosten entscheiden. Es wird sich hierfür zunächst die Beweislasten verdeutlichen. Danach hätte B bei einem Fortgang des Verfahrens die behaupteten Sachmängel beweisen müssen. Einen Beweis hat er hierfür angeboten. A hatte einen Gegenbeweis angeboten, so dass der Verfahrensausgang völlig offen gewesen wäre. Das Gericht würde bei einer solchen Konstellation die Kosten vermutlich zu je 50 % auf die Parteien verteilen.

 

Rz. 9

Die Kostenentscheidung ergeht im Fall der beiderseitigen Erledigungserklärung durch Beschluss. Schweigt der Empfänger einer Erledigungserklärung, wird seine Zustimmung fingiert, sofern die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO vorliegen.

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