Rz. 90
Stimmen die verbleibenden Gesellschafter dem Antrag des Gesellschafter-Erben zu, als Kommanditist in die Gesellschaft einzutreten, haftet er für Verbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten (Neuschulden) jedenfalls gem. §§ 171, 172 HGB n.F. Um den Umfang seiner tatsächlichen Haftung zu ermitteln, stellt sich die Frage nach der Erbringung der Einlage durch den Gesellschafter-Erben. Hierbei sind Pflichteinlage, also die Einlage, die der Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages zu leisten hat, und Haftsumme, also die Summe, bis zu der er unabhängig von der bedungenen Pflichteinlage aufgrund Eintragung im Handelsregister gem. § 172 Abs. 1 HGB n.F. haften will, zu unterscheiden.
Die tatsächliche Haftung scheidet gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. aus, soweit der Gesellschafter seine Einlage geleistet hat. Ist die vertraglich vereinbarte und geleistete Pflichteinlage niedriger als die Haftsumme, besteht in Höhe der Differenz weiterhin eine Haftung des Gesellschafters.
Nicht mehr streitig ist nach der Entscheidung des BGH vom 1.6.1987 insbesondere, ob in der Gesellschaft vorhandene stille Reserven dem eintretenden Gesellschafter-Erben auf die Erbringung seiner Einlage angerechnet werden, wenn alle Gesellschafter einverstanden sind.
(1) Art und Weise des Erwerbs des Gesellschaftsanteils bei Umwandlung des Gesellschaftsanteils gem. § 131 Abs. 1 HGB n.F.
Rz. 91
Der BGH geht, wie es Buchner formuliert, offensichtlich wie selbstverständlich davon aus, dass der Gesellschafter-Erbe die geschuldete Pflichteinlage durch Einbringung des ererbten Gesellschaftsanteils zu leisten habe.
Rz. 92
Fraglich bleibt, warum ein Erbe nach Erwerb des Gesellschaftsanteils gem. § 1922, 711 Abs. 2.S. 2 BGB n.F., zwar in Sondererbfolge, aber im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, überhaupt persönlich eine Pflichteinlage zu erbringen hat. Tatsächlich tritt der Erbe in die gesellschaftsvertragliche Position des Erblassers ein und übernimmt diese so, wie sie ihm vom Erblasser hinterlassen worden ist. Seine Rechtsposition entspricht damit derjenigen, die der Erblasser zuvor innehatte. Dies formuliert im Grunde bereits § 131 Abs. 1 HGB n.F., denn der Gesellschafter-Erbe kann mit seinem Antrag verlangen, dass der auf ihn entfallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
(2) Folgen der Art und Weise des Erwerbs des Gesellschaftsanteils
Rz. 93
Wie sich die Hafteinlage bemisst, ist umstritten. Probleme treten insbesondere dann auf, wenn das Kapitalkonto des Erblassers negativ ist. Für den Gesellschafter-Erben der nach erfolgreichem Antrag gem. § 131 Abs. 2 HGB n.F. die Gesellschafterstellung des Erblassers als Kommanditist fortführt, ergibt sich nach Beantwortung dieser Frage nicht die Problematik der Bewertung des Gesellschaftsanteils. Vielmehr hat der Erbe seine Pflichteinlage in der Weise erbracht, wie sie der Erblasser vor ihm erbracht hatte, denn er tritt in seine Rechtsstellung ein.
Rz. 94
Es stellt sich allerdings die Frage nach der Höhe der Haftsumme für die Kommanditbeteiligung des Gesellschafter-Erben, denn diese wird im Gesellschaftsvertrag nur in seltenen Fällen festgelegt sein, noch war für den Erblasser eine Haftsumme im Handelsregister einzutragen, da dieser bis zum Erbfall persönlich und unbeschränkt haftete. Soweit der Erblasser sich gesellschaftsvertraglich zu einer Einlage verpflichtet hatte und diese vollständig erbracht wurde, ist nach Buchner diese Einlage gleichzeitig Pflicht- und Hafteinlage des Gesellschafter-Erben als Kommanditist. Der Gesellschafter-Erbe hat dann seine Einlage erbracht und seine Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ab der Umwandlung seiner Gesellschafterposition (Neuschulden) ist gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. ausgeschlossen. Nur wenn der Erblasser seine Einlage nicht geleistet habe, solle dies auch zu Lasten des Erben gehen, nicht jedoch eine Reduzierung der ursprünglichen Einlage durch aufgelaufene Verluste. Insbesondere gäbe es im Recht der KG, im Gegensatz zum GmbH-Recht, keine Kapitalerhaltungsvorschriften.
Saßenrath will diesem "Gleichklang" von Haftsumme und Pflichteinlage nicht folgen, da hierdurch dem Registereintrag der Hafteinlage jeder Informationswert genommen würde, wenn tatsächlich die Pflichteinlage durch Verluste oder Rückzahlung an den Gesellschafter nicht mehr vollständig im Vermögen der Gesellschaft vorhanden sei.
Der BGH stellt in seinem Urt. v. 1.6.1987 zur Bestimmung der Einlage sogar auf den objektiven Wert des Gesellschaftsanteils des Erblassers ab, ohne dass stille Reserven, die dem Gesellschafter-Erben zugutekommen, aufgedeckt werden müssten. Die Notwendigkeit zu Ausführungen des BGH zum objektiven Wert des Gesellschaftsanteils der Gesellschafter-Erben, der in der vorstehenden Erörterung keine Bedeutung hatte, ergab sich aus der eigenen Anmeldung der Gesellschafter-Erben zum Handelsregister. Aus für Außenstehend...